Energieausweis bei der Vermietung – Pflichten, Fristen, Bußgelder
Der Energieausweis wird oft als Formalie behandelt – bis das erste Bußgeldverfahren läuft oder ein Mietinteressent die fehlenden Pflichtangaben abmahnt. Dabei sind die Regeln überschaubar: ein Dokument, drei Zeitpunkte, ein Satz Pflichtangaben. Dieser Ratgeber fasst zusammen, was Sie bei jeder Neuvermietung erledigen müssen.

Wann Sie einen Energieausweis brauchen
Nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) benötigen Sie einen gültigen Energieausweis, sobald Sie eine Wohnung oder ein Gebäude vermieten, verkaufen oder verpachten. Für ein bestehendes, unverändert fortlaufendes Mietverhältnis brauchen Sie dagegen keinen – die Pflicht knüpft an den Vermietungsvorgang an.
Ausgenommen sind unter anderem Baudenkmäler sowie kleine Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche.
Bedarfs- oder Verbrauchsausweis?
Es gibt zwei Varianten. Der Verbrauchsausweis stützt sich auf die Abrechnungsdaten der letzten drei Jahre und ist günstiger, aber vom Heizverhalten der Bewohner abhängig. Der Bedarfsausweis bewertet die Bausubstanz und Anlagentechnik unabhängig von den Bewohnern und ist dadurch aussagekräftiger – und teurer.
Frei wählen können Sie nicht immer: Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, ist der Bedarfsausweis vorgeschrieben – es sei denn, das Gebäude wurde inzwischen mindestens auf den damaligen Neubaustandard gebracht.
Die drei Zeitpunkte, die zählen
Rund um die Vermietung müssen Sie den Ausweis dreimal aktiv einsetzen:
- →In der Immobilienanzeige: die Pflichtangaben müssen enthalten sein
- →Bei der Besichtigung: den Ausweis unaufgefordert vorlegen oder gut sichtbar aushängen
- →Bei Vertragsschluss: dem Mieter unverzüglich das Original oder eine Kopie übergeben
Diese Angaben gehören in jede Anzeige
Schalten Sie eine Immobilienanzeige in einem kommerziellen Medium – also auch auf jedem gängigen Portal –, müssen daraus hervorgehen:
- →Art des Energieausweises (Bedarf oder Verbrauch)
- →Endenergiebedarf beziehungsweise Endenergieverbrauch
- →wesentlicher Energieträger der Heizung
- →Baujahr des Gebäudes
- →Energieeffizienzklasse (A+ bis H)
Gültigkeit, Kosten und Bußgeld
Ein Energieausweis ist zehn Jahre gültig. Läuft er ab, während das Mietverhältnis unverändert läuft, müssen Sie ihn nicht sofort erneuern – wohl aber vor der nächsten Neuvermietung. Nach umfassender Sanierung sollte er ohnehin neu erstellt werden, weil er sonst ein schlechteres Gebäude beschreibt, als Sie vermieten.
Verstöße gegen die Vorlage-, Übergabe- oder Angabepflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. In der Praxis relevanter sind fehlende Pflichtangaben in Anzeigen – sie werden regelmäßig von Wettbewerbern und Verbänden abgemahnt.
Bewahren Sie den Ausweis dort auf, wo Sie ihn bei der nächsten Vermietung sofort finden: In ImmoApp liegt er als Dokument am Objekt, zusammen mit dem Ablaufdatum als Erinnerung.
Häufige Fragen
Reicht ein Ausweis für das ganze Mehrfamilienhaus?
+
Ja. Für Wohngebäude wird der Energieausweis für das gesamte Gebäude ausgestellt, nicht je Wohnung. Sie verwenden ihn also für jede Vermietung im Haus – bei Eigentumswohnungen bekommen Sie ihn von der Verwaltung.
Muss ich den Ausweis unaufgefordert zeigen?
+
Ja. Seit dem GEG genügt es nicht mehr, ihn auf Nachfrage bereitzuhalten – er ist bei der Besichtigung unaufgefordert vorzulegen oder deutlich sichtbar auszulegen. Ein Nachweis dieser Vorlage erspart später Diskussionen.
Was kostet ein Energieausweis?
+
Ein Verbrauchsausweis liegt üblicherweise im unteren dreistelligen Bereich, ein Bedarfsausweis deutlich darüber, weil die Gebäudedaten aufgenommen werden müssen. Die Kosten sind Werbungskosten und nicht auf den Mieter umlagefähig.
Haftet der Aussteller für falsche Werte?
+
Der Aussteller haftet für die fachgerechte Erstellung, Sie aber gegenüber dem Mietinteressenten für die Richtigkeit der Angaben in der Anzeige. Übernehmen Sie die Werte deshalb exakt aus dem Ausweis und nicht aus alten Unterlagen.
