Glossar

    Nebenkosten

    Auch bekannt als: Betriebskosten (juristisch)

    Umgangssprachlich alle Kosten, die zusätzlich zur Kaltmiete anfallen. Juristisch identisch mit Betriebskosten nach BetrKV. Umlagefähig nur bei vertraglicher Vereinbarung.

    Nebenkosten – was steckt dahinter?

    Nebenkosten ist der umgangssprachliche Sammelbegriff für alle Kosten, die zusätzlich zur Kaltmiete anfallen. Im juristischen Kontext sind damit fast immer die Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) gemeint. Die beiden Begriffe werden im Alltag synonym verwendet, sind aber rechtlich nicht ganz deckungsgleich – siehe Betriebskosten.

    Aus Sicht des Mieters bilden Nebenkosten den zweiten großen Block der monatlichen Belastung: Sie zahlen monatlich eine Nebenkosten-Vorauszahlung, die jährlich über die Nebenkostenabrechnung mit den tatsächlichen Kosten verrechnet wird. Ergebnis: Nachzahlung oder Guthaben.

    Welche Nebenkosten sind umlagefähig?

    Nur Kosten, die in §2 BetrKV abschließend aufgezählt sind und im Mietvertrag konkret oder per Verweis vereinbart wurden, dürfen umgelegt werden. Die wichtigsten Positionen:

    • Heizung und Warmwasser (verbrauchsabhängig)
    • Wasser/Abwasser
    • Müllabfuhr, Straßenreinigung
    • Grundsteuer
    • Gebäudeversicherung
    • Hausmeister, Treppenhausreinigung, Gartenpflege
    • Aufzug, Allgemeinstrom, Schornsteinfeger

    Was Vermieter bei der Abrechnung beachten müssen

    Eine Nebenkostenabrechnung muss innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Wird die Frist verpasst, sind Nachforderungen ausgeschlossen – Guthaben muss der Vermieter dennoch auszahlen (§556 Abs. 3 BGB).

    Häufige Fehler: Verwaltungskosten oder Reparaturen mit umgelegt, Leerstand auf bewohnte Wohnungen abgewälzt, Heizkosten nicht nach HeizkostenV (50–70% verbrauchsabhängig) verteilt. Solche Fehler machen die Abrechnung anfechtbar.

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