Glossar
Betriebskosten
Auch bekannt als: Nebenkosten (umgangssprachlich)
Laufende Kosten, die durch das Eigentum oder den bestimmungsmäßigen Gebrauch einer Immobilie entstehen (§1 BetrKV). Umlagefähig auf Mieter, wenn im Mietvertrag vereinbart. Häufig synonym mit Nebenkosten verwendet, juristisch enger gefasst.
Was sind Betriebskosten?
Betriebskosten sind alle Kosten, die dem Eigentümer einer Immobilie durch das Eigentum oder den bestimmungsmäßigen Gebrauch eines Gebäudes, seiner Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Die rechtliche Definition findet sich in §1 der Betriebskostenverordnung (BetrKV).
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden Betriebskosten und Nebenkosten synonym verwendet. Juristisch ist „Betriebskosten“ jedoch der präzisere Begriff: Nicht jede Kostenart, die zusätzlich zur Kaltmiete anfällt, ist automatisch eine Betriebskosten-Position im Sinne der BetrKV.
Welche Kosten sind umlagefähig?
Umlagefähig sind nur die in §2 BetrKV abschließend aufgezählten Kostenarten. Wichtig: Eine Umlage ist nur dann zulässig, wenn der Mietvertrag dies konkret vorsieht (Verweis auf die BetrKV genügt). Fehlt diese Vereinbarung, dürfen Vermieter die Kosten nicht umlegen.
- →Heizung und Warmwasser (verbrauchsabhängig nach HeizkostenV)
- →Wasser- und Abwassergebühren
- →Müllabfuhr und Straßenreinigung
- →Gebäudeversicherung (Wohngebäude, Haftpflicht)
- →Grundsteuer
- →Hausmeister, Treppenhausreinigung, Gartenpflege
- →Aufzug, Allgemeinstrom, Schornsteinfeger
Was zählt nicht zu den Betriebskosten?
Nicht umlagefähig sind insbesondere Verwaltungskosten (Hausverwalter-Honorar, Bankgebühren), Instandhaltungs- und Reparaturkosten sowie Rücklagen für künftige Reparaturen. Diese Kosten muss der Vermieter selbst tragen – selbst dann, wenn der Mietvertrag sie scheinbar abwälzt. Solche Klauseln sind unwirksam.
Praxistipp: Wer eine Nebenkostenabrechnung erstellt, sollte jede Position einzeln auf Umlagefähigkeit prüfen. Häufige Fehler – etwa die Umlage von Wartungs- statt Verbrauchskosten – machen ganze Abrechnungen anfechtbar.
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