Glossar
Eigenbedarf
Auch bekannt als: Eigenbedarfskündigung
Berechtigtes Interesse des Vermieters, eine vermietete Wohnung selbst oder für nahe Angehörige zu nutzen. Eigenbedarf ist der häufigste Grund für eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter (§573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) und muss konkret und nachvollziehbar begründet werden.
Was bedeutet Eigenbedarf?
Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die vermietete Wohnung für sich selbst, für Familienangehörige oder für Angehörige seines Haushalts benötigt. Er ist nach §573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ein gesetzlich anerkanntes berechtigtes Interesse, das eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt.
Begünstigt sind insbesondere Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel und Ehe- bzw. Lebenspartner. Bei entfernteren Verwandten muss eine besonders enge soziale Bindung dargelegt werden.
Anforderungen an die Kündigung
Die Eigenbedarfskündigung muss schriftlich erfolgen und die Person, für die der Bedarf besteht, sowie den Grund konkret benennen. Eine pauschale oder vorgeschobene Begründung macht die Kündigung unwirksam – im Streitfall trägt der Vermieter die Beweislast.
- →Schriftform mit Unterschrift aller Vermieter
- →Konkrete Benennung der begünstigten Person und des Nutzungszwecks
- →Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen (3 bis 9 Monate je nach Mietdauer)
- →Hinweis auf das Widerspruchsrecht des Mieters
Widerspruch und Härtefall
Mieter können der Kündigung nach §574 BGB widersprechen, wenn die Beendigung eine unzumutbare Härte bedeutet – etwa bei hohem Alter, Krankheit, Schwangerschaft oder fehlendem Ersatzwohnraum. Das Gericht wägt dann die Interessen beider Seiten ab. Fällt der Eigenbedarf nach Auszug nachweislich weg (Vortäuschung), drohen dem Vermieter Schadensersatzforderungen.
