Fachbegriffe für Vermieter
Die wichtigsten Begriffe rund um Vermietung, Nebenkosten und Wohnungseigentum – kurz, präzise und verständlich erklärt.
Laufende Kosten, die durch das Eigentum oder den bestimmungsmäßigen Gebrauch einer Immobilie entstehen (§1 BetrKV). Umlagefähig auf Mieter, wenn im Mietvertrag vereinbart. Häufig synonym mit Nebenkosten verwendet, juristisch enger gefasst.
Ausführlicher Ratgeber-Artikel →Berechtigtes Interesse des Vermieters, eine vermietete Wohnung selbst oder für nahe Angehörige zu nutzen. Eigenbedarf ist der häufigste Grund für eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter (§573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) und muss konkret und nachvollziehbar begründet werden.
Monatliche Vorauszahlung, die Wohnungseigentümer in einer WEG an die Gemeinschaft leisten, um laufende Bewirtschaftungskosten und die Instandhaltungsrücklage zu finanzieren. Teile des Hausgelds sind bei vermieteten Einheiten als Betriebskosten auf Mieter umlagefähig.
Ausführlicher Ratgeber-Artikel →Mietform, bei der sich die Miete an den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex (VPI) koppelt. Anpassungen dürfen frühestens 12 Monate nach der letzten Anpassung erfolgen.
Die Nettomiete ohne Nebenkosten und ohne Heizungs-/Warmwasserkosten. Auch Grundmiete oder Nettomiete genannt. Die Kaltmiete ist die Grundlage für Mieterhöhungen.
Obergrenze, um die ein Vermieter die Bestandsmiete innerhalb von drei Jahren anheben darf: maximal 20 % – in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt nur 15 % (§558 Abs. 3 BGB). Gilt für Erhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete.
Ausführlicher Ratgeber-Artikel →Sicherheitsleistung des Mieters für mögliche Schäden oder Mietausfälle. Maximal drei Nettokaltmieten (§551 BGB), zwingend getrennt vom Vermieter-Vermögen anzulegen und zum üblichen Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist zu verzinsen.
Anpassung der Miete im laufenden Mietverhältnis. Möglich über Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete (§558 BGB), Indexmiete (§557b BGB), Staffelmiete (§557a BGB) oder nach Modernisierung (§559 BGB).
Recht des Mieters, die Miete bei einem Mangel der Mietsache automatisch zu kürzen (§536 BGB). Die Höhe richtet sich nach Art und Umfang der Gebrauchsbeeinträchtigung. Für Vermieter ist die schnelle Mängelbeseitigung der wirksamste Weg, eine Minderung zu begrenzen.
Gesetzliche Begrenzung der Wiedervermietungsmiete in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt: Bei Neuvermietung darf die Miete höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§556d BGB). Gilt nur in per Landesverordnung ausgewiesenen Gebieten.
Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete einer Gemeinde, aufgeschlüsselt nach Lage, Größe, Baujahr und Ausstattung. Dient als Begründung für Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§558 BGB) und unterscheidet den einfachen vom qualifizierten Mietspiegel.
Ausführlicher Ratgeber-Artikel →Recht des Vermieters, nach einer Modernisierung 8 % der aufgewendeten Kosten jährlich auf die Jahresmiete umzulegen (§559 BGB). Begrenzt durch eine Kappung von 2 bis 3 Euro pro Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren.
Umgangssprachlich alle Kosten, die zusätzlich zur Kaltmiete anfallen. Juristisch identisch mit Betriebskosten nach BetrKV. Umlagefähig nur bei vertraglicher Vereinbarung.
Ausführlicher Ratgeber-Artikel →Laufende Verschönerungsarbeiten in der Wohnung wie Tapezieren, Streichen und Lackieren. Von Gesetzes wegen Sache des Vermieters; per wirksamer Mietvertragsklausel auf den Mieter übertragbar – starre Fristen und die Pflicht zur Renovierung bei unrenoviert übergebener Wohnung machen Klauseln jedoch häufig unwirksam.
Bei Eigentumswohnungen (WEG) das alleinige Eigentum an der eigenen Wohnung. Im Gegensatz dazu steht das Gemeinschaftseigentum (Treppenhaus, Dach, Fassade), das allen Eigentümern gemeinsam gehört.
Mietform mit von Beginn an vereinbarten, gestaffelten Erhöhungen zu bestimmten Zeitpunkten (§557a BGB). Mindestens 1 Jahr zwischen zwei Stufen, Höhe muss im Vertrag betragsmäßig benannt sein.
Methode, nach der Gesamtkosten in der Nebenkostenabrechnung auf einzelne Wohnungen verteilt werden. Gängig: Wohnfläche (qm), Personenzahl, Einheiten, Verbrauch. Standard ist Wohnfläche, sofern nichts anderes vereinbart.
Ausführlicher Ratgeber-Artikel →Kaltmiete plus alle Vorauszahlungen für Nebenkosten und Heizung. Der monatliche Gesamtbetrag, den der Mieter überweist. Über die Vorauszahlungen wird jährlich abgerechnet (Nebenkostenabrechnung).
Wohnungseigentümergemeinschaft. Gemeinschaft aller Eigentümer in einem Mehrfamilienhaus mit eigenem Sondereigentum. Geregelt im Wohnungseigentumsgesetz (WEG), seit der Reform 2020 mit erweiterten Rechten der Eigentümerversammlung.