Glossar
Schönheitsreparaturen
Auch bekannt als: Renovierungspflicht
Laufende Verschönerungsarbeiten in der Wohnung wie Tapezieren, Streichen und Lackieren. Von Gesetzes wegen Sache des Vermieters; per wirksamer Mietvertragsklausel auf den Mieter übertragbar – starre Fristen und die Pflicht zur Renovierung bei unrenoviert übergebener Wohnung machen Klauseln jedoch häufig unwirksam.
Was zählt zu den Schönheitsreparaturen?
Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper, Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Gemeint sind ausschließlich optische Maßnahmen infolge normaler Abnutzung – nicht die Beseitigung echter Schäden.
Grundsätzlich ist der Vermieter zur Instandhaltung verpflichtet (§535 BGB). Durch eine wirksame Mietvertragsklausel kann diese Pflicht jedoch auf den Mieter übertragen werden – was in der Praxis der Regelfall ist.
Wann Klauseln unwirksam sind
Die Rechtsprechung des BGH hat viele verbreitete Klauseln gekippt. Unwirksam – und damit ohne Renovierungspflicht des Mieters – sind insbesondere:
- →Starre Fristenpläne ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand
- →Renovierungspflicht, obwohl die Wohnung unrenoviert übergeben wurde
- →Endrenovierungsklauseln unabhängig vom Abnutzungsgrad
- →Quotenabgeltungsklauseln (anteilige Kostenbeteiligung bei Auszug)
Was das für Vermieter bedeutet
Wer die Renovierungspflicht wirksam übertragen will, sollte die Wohnung renoviert übergeben, ein Übergabeprotokoll erstellen und auf flexible Formulierungen ohne starre Fristen achten. Ist die Klausel unwirksam, trägt der Vermieter die Schönheitsreparaturen selbst – auch beim Auszug eines Mieters.
