Glossar

    Kappungsgrenze

    Obergrenze, um die ein Vermieter die Bestandsmiete innerhalb von drei Jahren anheben darf: maximal 20 % – in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt nur 15 % (§558 Abs. 3 BGB). Gilt für Erhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete.

    Was besagt die Kappungsgrenze?

    Die Kappungsgrenze begrenzt, wie stark die Miete eines laufenden Mietverhältnisses innerhalb von drei Jahren steigen darf – unabhängig davon, wie weit sie unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Standardmäßig sind das 20 Prozent. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die per Landesverordnung ausgewiesen sind, sinkt die Grenze auf 15 Prozent (§558 Abs. 3 BGB).

    Die Kappungsgrenze betrifft ausschließlich Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Erhöhungen wegen Modernisierung oder bei Index- bzw. Staffelmietverträgen folgen eigenen Regeln und werden nicht eingerechnet.

    Rechenbeispiel

    Beträgt die Kaltmiete aktuell 800 Euro und gilt die 20-Prozent-Grenze, darf sie binnen drei Jahren um höchstens 160 Euro auf 960 Euro steigen – vorausgesetzt, die ortsübliche Vergleichsmiete liegt mindestens so hoch. In einem Gebiet mit 15-Prozent-Grenze wären es nur 120 Euro, also maximal 920 Euro.

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