Mieterhöhung durchführen – die rechtssichere Anleitung für Vermieter
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Eine Mieterhöhung ist erlaubt – aber nur, wenn Sie die gesetzlichen Grenzen und Formvorschriften exakt einhalten. Ein formaler Fehler macht das gesamte Erhöhungsverlangen unwirksam – Sie müssen es dann neu stellen, und die Zustimmungsfrist des Mieters beginnt von vorn. Maßgeblich sind vier Punkte: der richtige Erhöhungsweg, die Begründung mit der ortsüblichen Vergleichsmiete, die Kappungsgrenze und die Fristen bis zur Zustimmung des Mieters.
Kurz gesagt
Eine Mieterhöhung nach § 558 BGB ist bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete möglich, in drei Jahren aber höchstens um 20 %, in angespannten Wohnungsmärkten um 15 % (Kappungsgrenze, § 558 Abs. 3 BGB). Das Verlangen muss in Textform erfolgen, begründet sein und sich an alle Mieter richten. Die Überlegungsfrist des Mieters läuft bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang.

Welche Arten der Mieterhöhung gibt es?
Das Gesetz unterscheidet mehrere Wege, die Miete zu erhöhen. Welcher für Sie infrage kommt, hängt davon ab, was im Mietvertrag vereinbart wurde und was Sie erreichen wollen. Der häufigste Fall bei laufenden Verträgen ist die Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete.
| Weg | Voraussetzung | Grenze | Form | Neue Miete ab |
|---|---|---|---|---|
| Vergleichsmiete (§558 BGB) | Miete seit 15 Monaten unverändert; Verlangen frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung | ortsübliche Vergleichsmiete und Kappungsgrenze von 20 % bzw. 15 % in drei Jahren | Verlangen in Textform mit Begründung; der Mieter muss zustimmen | Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang |
| Modernisierung (§559 BGB) | durchgeführte Modernisierungsmaßnahme | 8 % der aufgewendeten Kosten pro Jahr; höchstens 3 € bzw. 2 € je Quadratmeter in sechs Jahren | Erklärung in Textform mit Berechnung und Erläuterung | Beginn des dritten Monats nach Zugang |
| Staffelmiete (§557a BGB) | schriftliche Vereinbarung mit Geldbeträgen | vereinbarte Staffeln; Miete jeweils mindestens ein Jahr unverändert | keine Erklärung nötig | vereinbarter Zeitpunkt |
| Indexmiete (§557b BGB) | schriftliche Vereinbarung | Änderung des Preisindex; Miete jeweils mindestens ein Jahr unverändert | Erklärung in Textform mit Indexänderung und Betrag | Beginn des übernächsten Monats nach Zugang |
Staffel- und Indexmiete schließen die Erhöhung nach §558 BGB aus. Die folgenden Abschnitte behandeln die Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete.
Wie begründe ich die ortsübliche Vergleichsmiete?
Bei der Erhöhung nach §558 BGB dürfen Sie die Miete höchstens bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben – also bis zu dem Betrag, der für vergleichbare Wohnungen (Lage, Größe, Ausstattung, Baujahr) am Ort üblich ist. Diesen Wert müssen Sie im Erhöhungsschreiben begründen.
Zulässige Begründungsmittel sind der qualifizierte oder einfache Mietspiegel der Gemeinde, ein Sachverständigengutachten, die Auskunft einer Mietdatenbank oder mindestens drei vergleichbare Wohnungen mit konkreter Benennung (§558a Abs. 2 BGB). Existiert ein qualifizierter Mietspiegel, müssen Sie dessen Werte im Schreiben mit angeben, auch wenn Sie anders begründen.
Wie viel Mieterhöhung erlaubt die Kappungsgrenze?
Selbst wenn die ortsübliche Vergleichsmiete höher liegt, dürfen Sie die Miete innerhalb von drei Jahren um höchstens 20 % anheben (Kappungsgrenze, §558 Abs. 3 BGB). In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die per Landesverordnung festgelegt sind, gilt eine verschärfte Grenze von 15 %.
Wichtig: Die Kappungsgrenze und die ortsübliche Vergleichsmiete sind zwei getrennte Obergrenzen. Es gilt immer die niedrigere von beiden. Erhöhungen nach Modernisierung werden bei der Kappungsgrenze nicht mitgezählt.
Beispiel: Die Kaltmiete beträgt seit mehr als drei Jahren unverändert 600 €, die ortsübliche Vergleichsmiete liegt bei 750 €. Bei einer Kappungsgrenze von 20 % dürfen Sie auf höchstens 720 € erhöhen, bei 15 % auf höchstens 690 €. Läge die Vergleichsmiete bei 650 €, wäre dort Schluss – dann begrenzt die Vergleichsmiete, nicht die Kappungsgrenze.
Welche Form und welche Fristen gelten?
Das Mieterhöhungsverlangen nach §558 BGB muss in Textform erfolgen und begründet sein. Es richtet sich an alle im Vertrag genannten Mieter. Danach gelten klare Fristen:
- Sperrfrist: Die Miete muss seit 15 Monaten unverändert sein; frühestens nach 12 Monaten dürfen Sie das Verlangen stellen
- Überlegungsfrist des Mieters: bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Schreibens
- Wirksamwerden: Stimmt der Mieter zu, gilt die neue Miete ab dem dritten Monat nach Zugang
- Verweigert der Mieter, haben Sie drei weitere Monate Zeit, auf Zustimmung zu klagen (§558b Abs. 2 BGB)
Beispiel: Das Erhöhungsverlangen geht dem Mieter am 10. März zu.
| Schritt | Frist nach dem Gesetz | Im Beispiel |
|---|---|---|
| Überlegungsfrist des Mieters | bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang (§558b Abs. 2 BGB) | bis 31. Mai |
| Erhöhte Miete bei Zustimmung | ab Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang (§558b Abs. 1 BGB) | ab 1. Juni |
| Klage auf Zustimmung | innerhalb von drei weiteren Monaten nach Ablauf der Überlegungsfrist (§558b Abs. 2 BGB) | bis 31. August |
| Sonderkündigung des Mieters | bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang (§561 Abs. 1 BGB) | bis 31. Mai |
Was passiert, wenn der Mieter nicht zustimmt?
Stimmt der Mieter nur einem Teil der Erhöhung zu, schuldet er die erhöhte Miete in diesem Umfang. Für den Rest können Sie nach Ablauf der Überlegungsfrist auf Zustimmung klagen (§558b Abs. 1 und 2 BGB). Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.
Entspricht Ihr Verlangen nicht den Anforderungen an Form und Begründung, können Sie es im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel beheben. Dem Mieter steht dann erneut die Zustimmungsfrist zu (§558b Abs. 3 BGB).
Der Mieter hat außerdem ein Sonderkündigungsrecht. Nach einer Erhöhung nach §558 oder §559 BGB kann er bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang Ihrer Erklärung außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt er, tritt die Mieterhöhung nicht ein (§561 Abs. 1 BGB).
Die häufigsten Fehler bei der Mieterhöhung
Diese Fehler führen regelmäßig dazu, dass ein Erhöhungsverlangen unwirksam ist:
- Erhöhungsschreiben nur an einen von mehreren Mietern gerichtet
- Begründung fehlt oder bezieht sich auf einen veralteten Mietspiegel
- Kappungsgrenze überschritten – häufig die strengere 15-%-Grenze übersehen
- Sperrfrist nicht eingehalten (Verlangen vor Ablauf von zwölf Monaten seit der letzten Erhöhung gestellt)
- Staffel- oder Indexmiete vereinbart, aber zusätzlich nach §558 erhöht (unzulässig)
Mieterhöhung mit ImmoApp vorbereiten
ImmoApp behält für jeden Vertrag im Blick, wann die Sperrfrist abläuft und wie weit Sie unter der Kappungsgrenze liegen. Die Hausverwaltung Software für Vermieter erstellt das formal korrekte Erhöhungsverlangen mit Begründung, versendet es nachweisbar an alle Mieter und überwacht die Zustimmungsfrist automatisch.
Stimmt der Mieter zu, übernimmt ImmoApp die neue Miete inklusive korrektem Wirksamkeitsdatum in die laufende Sollstellung – ohne dass Sie den Vertrag manuell anpassen müssen. Verstreicht die Frist ohne Reaktion, erinnert Sie das System rechtzeitig an die Klageoption.
Häufige Fragen
Wie oft darf ich die Miete erhöhen?
Bei der Erhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete muss die Miete zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert sein; das Verlangen dürfen Sie frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung stellen (§558 Abs. 1 BGB). Innerhalb von drei Jahren dürfen Sie höchstens um 20 % (bzw. 15 % in angespannten Märkten) erhöhen. Staffel- und Indexmieten folgen eigenen Regeln.
Was ist die Kappungsgrenze?
Die Kappungsgrenze begrenzt die Mieterhöhung auf 20 % innerhalb von drei Jahren – unabhängig davon, wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete liegt. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt eine verschärfte Grenze von 15 %.
Muss der Mieter der Mieterhöhung zustimmen?
Bei der Erhöhung nach §558 BGB ja. Der Mieter hat bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang Zeit zu reagieren. Stimmt er nicht zu, können Sie innerhalb von drei weiteren Monaten auf Zustimmung klagen. Bei Staffel- und Indexmieten ist keine gesonderte Zustimmung nötig.
Reicht eine E-Mail für die Mieterhöhung?
Das Erhöhungsverlangen muss in Textform erfolgen – eine E-Mail oder ein Schreiben über ein Mieter-Portal genügt also grundsätzlich, eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass das Schreiben alle Mieter erreicht und der Zugang nachweisbar ist.
Kann ich nach einer Modernisierung zusätzlich erhöhen?
Ja. Die Modernisierungsumlage nach §559 BGB (bis zu 8 % der Kosten pro Jahr) ist unabhängig von der Erhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete und wird nicht auf die Kappungsgrenze angerechnet. Beide Erhöhungen müssen aber jeweils eigenständig und formal korrekt begründet werden.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 558 BGB – Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
- § 558a BGB – Form und Begründung der Mieterhöhung
- § 558b BGB – Zustimmung zur Mieterhöhung
- § 561 BGB – Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
- § 557a BGB – Staffelmiete
- § 557b BGB – Indexmiete
- § 559 BGB – Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
- § 559b BGB – Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung
Hinweis: Der Ratgeber „Mieterhöhung durchführen – die rechtssichere Anleitung für Vermieter“ gibt den Stand vom 4. Oktober 2026 wieder, dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
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