Glossar

    Mieterhöhung

    Anpassung der Miete im laufenden Mietverhältnis. Möglich über Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete (§558 BGB), Indexmiete (§557b BGB), Staffelmiete (§557a BGB) oder nach Modernisierung (§559 BGB).

    Wann ist eine Mieterhöhung zulässig?

    Eine Mieterhöhung im laufenden Mietverhältnis ist nur unter klar geregelten Bedingungen möglich. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt vier Wege, die Miete anzupassen:

    • Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete (§558 BGB)
    • Indexmiete – gekoppelt an den Verbraucherpreisindex (§557b BGB)
    • Staffelmiete – im Mietvertrag vorab vereinbarte Erhöhungen (§557a BGB)
    • Mieterhöhung nach Modernisierung (§559 BGB) – bis zu 8 % der Modernisierungskosten umlegbar

    Fristen und Kappungsgrenze

    Bei der Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete gilt: Frühestens 15 Monate nach Einzug oder seit der letzten Erhöhung darf der Vermieter eine neue Anhebung verlangen. Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um maximal 20 % steigen – in Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt nur um 15 % (sogenannte Kappungsgrenze).

    Das Mieterhöhungsverlangen muss schriftlich begründet werden, etwa durch Verweis auf den Mietspiegel, ein Sachverständigengutachten oder drei Vergleichswohnungen. Der Mieter hat zwei volle Monate Zeit zur Prüfung und Zustimmung.

    Mieterhöhung nach Modernisierung

    Hat der Vermieter substanzielle Modernisierungen durchgeführt (energetische Sanierung, Wärmedämmung, neue Heizung), darf er 8 % der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umlegen. Eine Modernisierungsankündigung muss mindestens drei Monate vor Beginn schriftlich erfolgen und die geplanten Maßnahmen sowie die voraussichtliche Mieterhöhung benennen.

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