Glossar

    Hausgeld – Definition & Bedeutung

    Auch bekannt als: Wohngeld (WEG)

    Monatliche Vorauszahlung, die Wohnungseigentümer in einer WEG an die Gemeinschaft leisten, um laufende Bewirtschaftungskosten und die Instandhaltungsrücklage zu finanzieren. Teile des Hausgelds sind bei vermieteten Einheiten als Betriebskosten auf Mieter umlagefähig.

    Was ist Hausgeld?

    Das Hausgeld ist der monatliche Beitrag, den jeder Wohnungseigentümer einer WEG an die Gemeinschaft zahlt. Die Höhe ergibt sich aus dem jährlichen Wirtschaftsplan und richtet sich in der Regel nach den Miteigentumsanteilen. Verwaltet wird das Geld durch die WEG-Verwaltung.

    Nicht zu verwechseln ist das Hausgeld mit den Nebenkosten eines Mieters: Hausgeld zahlt der Eigentümer an die Gemeinschaft, Nebenkosten zahlt der Mieter an den Vermieter.

    Woraus setzt sich das Hausgeld zusammen?

    Das Hausgeld deckt sämtliche Kosten der Bewirtschaftung des Gemeinschaftseigentums sowie die gesetzlich vorgesehene Instandhaltungsrücklage.

    • Betriebskosten des Gemeinschaftseigentums (Versicherung, Allgemeinstrom, Hausmeister)
    • Verwaltungskosten (Honorar der WEG-Verwaltung)
    • Instandhaltungsrücklage für künftige Reparaturen
    • Heiz- und Warmwasserkosten (sofern zentral abgerechnet)

    Hausgeld umlegen: Was geht, was nicht?

    Vermietet ein Eigentümer seine Wohnung, kann er die umlagefähigen Anteile des Hausgelds – also die Betriebskosten nach BetrKV – über die Nebenkostenabrechnung an den Mieter weitergeben. Nicht umlagefähig sind dagegen die Verwaltungskosten und die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage; diese trägt der Eigentümer selbst.

    Hausgeld beim Kauf einer Eigentumswohnung

    Wer eine Eigentumswohnung kauft, tritt in die Zahlungspflicht der WEG ein. Ab dem Eigentumsübergang – also der Eintragung im Grundbuch – schuldet der Käufer das laufende Hausgeld nach dem geltenden Wirtschaftsplan. Vor dem Kauf lohnt daher ein Blick in den aktuellen Wirtschaftsplan, die letzten Jahresabrechnungen und die Versammlungsprotokolle: Daraus ergibt sich, wie hoch das Hausgeld ist und ob Sonderumlagen oder größere Maßnahmen bereits beschlossen oder absehbar sind.

    Ein häufiger Streitpunkt sind offene Rückstände des Voreigentümers. Für dessen persönliche Altschulden haftet der Käufer grundsätzlich nicht – diese bleiben beim Verkäufer. Vorsicht ist aber bei Nachschüssen und Sonderumlagen geboten: Wird ein solcher Beschluss erst nach dem Eigentumsübergang gefasst, trifft die Zahlungspflicht den neuen Eigentümer, selbst wenn die Kosten wirtschaftlich ein zurückliegendes Wirtschaftsjahr betreffen. Deshalb sollte im Kaufvertrag klar geregelt sein, wer eine bereits absehbare Nachzahlung trägt.

    • Aktueller Wirtschaftsplan und Höhe des monatlichen Hausgelds
    • Stand der Instandhaltungsrücklage laut letzter Jahresabrechnung
    • Beschlossene oder absehbare Sonderumlagen in den Versammlungsprotokollen

    Was bei Hausgeld-Rückständen passiert

    Zahlt ein Eigentümer sein Hausgeld nicht, gerät die gesamte Gemeinschaft unter Druck, denn die laufenden Kosten müssen trotzdem gedeckt werden. Die WEG kann rückständiges Hausgeld – vertreten durch die Verwaltung – gerichtlich einfordern und Verzugszinsen verlangen. Reichen die Vorschüsse insgesamt nicht aus, beschließt die Versammlung einen Nachschuss, den alle Eigentümer anteilig aufbringen müssen.

    Bei hartnäckigen und erheblichen Rückständen stehen der Gemeinschaft schärfere Mittel zur Verfügung. In der Zwangsversteigerung einer Wohnung genießen Hausgeldrückstände ein begrenztes Vorrecht: Ein Teil der Rückstände wird noch vor den Grundpfandrechten der Bank befriedigt (bis zu fünf Prozent des Verkehrswerts). Als letztes Mittel erlaubt das WEG sogar die Entziehung des Wohnungseigentums, wenn ein Eigentümer seine Pflichten gröblich verletzt. In der Praxis führt konsequentes Mahnen durch die Verwaltung aber meist deutlich früher zur Lösung.

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