Glossar

    Kaution

    Auch bekannt als: Mietkaution, Mietsicherheit

    Sicherheitsleistung des Mieters für mögliche Schäden oder Mietausfälle. Maximal drei Nettokaltmieten (§551 BGB), zwingend getrennt vom Vermieter-Vermögen anzulegen und zum üblichen Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist zu verzinsen.

    Höhe und Form der Mietkaution

    Die Mietkaution darf maximal drei Nettokaltmieten (Kaltmiete ohne Nebenkosten) betragen – das regelt §551 BGB zwingend. Vereinbarungen über diesen Betrag hinaus sind unwirksam, der Mieter muss zu viel gezahlte Beträge nicht leisten oder kann sie zurückfordern.

    Der Mieter hat das Recht, die Kaution in drei gleichen monatlichen Raten zu zahlen. Die erste Rate ist mit Mietbeginn fällig. Üblich sind Barkaution, Sparbuch mit Verpfändung, Bankbürgschaft oder Kautionsversicherung.

    Anlage und Rückzahlung

    Der Vermieter ist gesetzlich verpflichtet, die Kaution getrennt vom eigenen Vermögen anzulegen – verzinst zum üblichen Spareinlagezinssatz mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Erträge stehen dem Mieter zu.

    Nach Ende des Mietverhältnisses prüft der Vermieter offene Forderungen (Mietrückstände, Schadensersatz, Nebenkostennachzahlung). Eine angemessene Prüffrist beträgt üblicherweise 3–6 Monate; spätestens nach Ablauf muss die Kaution inkl. Zinsen ausgekehrt werden. Ein Einbehalt zum Verrechnen mit der noch ausstehenden Nebenkostenabrechnung ist nur in nachweislich erforderlicher Höhe zulässig.

    Jetzt starten

    Bereit für die Zukunft
    der Hausverwaltung?

    Wählen Sie Ihren Zugang und starten Sie noch heute.

    Für Verwalter

    Verwalten Sie Ihre Immobilien effizient mit allen Tools an einem Ort.

    Login für Verwalter

    Für Mieter

    Greifen Sie auf Ihr Mieterportal zu und verwalten Sie Ihre Anliegen digital.

    Login für Mieter