Glossar
Kaution
Auch bekannt als: Mietkaution, Mietsicherheit
Sicherheitsleistung des Mieters für mögliche Schäden oder Mietausfälle. Maximal drei Nettokaltmieten (§551 BGB), zwingend getrennt vom Vermieter-Vermögen anzulegen und zum üblichen Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist zu verzinsen.
Höhe und Form der Mietkaution
Die Mietkaution darf maximal drei Nettokaltmieten (Kaltmiete ohne Nebenkosten) betragen – das regelt §551 BGB zwingend. Vereinbarungen über diesen Betrag hinaus sind unwirksam, der Mieter muss zu viel gezahlte Beträge nicht leisten oder kann sie zurückfordern.
Der Mieter hat das Recht, die Kaution in drei gleichen monatlichen Raten zu zahlen. Die erste Rate ist mit Mietbeginn fällig. Üblich sind Barkaution, Sparbuch mit Verpfändung, Bankbürgschaft oder Kautionsversicherung.
Anlage und Rückzahlung
Der Vermieter ist gesetzlich verpflichtet, die Kaution getrennt vom eigenen Vermögen anzulegen – verzinst zum üblichen Spareinlagezinssatz mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Erträge stehen dem Mieter zu.
Nach Ende des Mietverhältnisses prüft der Vermieter offene Forderungen (Mietrückstände, Schadensersatz, Nebenkostennachzahlung). Eine angemessene Prüffrist beträgt üblicherweise 3–6 Monate; spätestens nach Ablauf muss die Kaution inkl. Zinsen ausgekehrt werden. Ein Einbehalt zum Verrechnen mit der noch ausstehenden Nebenkostenabrechnung ist nur in nachweislich erforderlicher Höhe zulässig.
