Glossar

    Staffelmiete – Definition & Bedeutung

    Mietform mit von Beginn an vereinbarten, gestaffelten Erhöhungen zu bestimmten Zeitpunkten (§557a BGB). Mindestens 1 Jahr zwischen zwei Stufen, Höhe muss im Vertrag betragsmäßig benannt sein.

    So funktioniert die Staffelmiete

    Bei einer Staffelmiete (§557a BGB) vereinbaren Vermieter und Mieter im Mietvertrag schon zu Beginn, dass die Miete zu bestimmten Zeitpunkten um einen festen Betrag steigt. Jede Stufe muss als konkreter Eurobetrag (nicht als Prozentsatz!) im Vertrag stehen, und zwischen zwei Stufen müssen mindestens 12 Monate liegen.

    Beispiel: 850 € ab Einzug, 880 € nach einem Jahr, 910 € nach zwei Jahren. Der Mieter weiß damit von Beginn an, wie sich die Miete entwickelt – Planungssicherheit für beide Seiten.

    Wichtige Einschränkungen

    Während der Staffelphase sind Mieterhöhungen nach §558 (Vergleichsmiete) und §559 (Modernisierung) ausgeschlossen – die Staffel ist abschließend. Auch die Mietpreisbremse gilt: Die Anfangsstaffel darf in angespannten Wohnungsmärkten höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, jede einzelne Folge-Staffel ebenfalls.

    Kündigungsausschluss bei der Staffelmiete

    Weil die Staffelmiete dem Vermieter über Jahre feste Einnahmen sichert, erlaubt das Gesetz im Gegenzug einen Ausschluss des Kündigungsrechts – allerdings begrenzt. Nach §557a Abs. 3 BGB kann das ordentliche Kündigungsrecht des Mieters für höchstens vier Jahre ab Vertragsschluss ausgeschlossen werden. Eine längere Bindung ist unwirksam; der Mieter kann dann trotz Klausel mit der gesetzlichen Frist kündigen.

    Für Vermieter ist das ein zweischneidiges Instrument: Der Kündigungsausschluss sichert die Auslastung, macht die Wohnung für Interessenten aber weniger attraktiv. Das außerordentliche Kündigungsrecht – etwa bei erheblichen Mängeln – bleibt vom Ausschluss ohnehin unberührt.

    Praxistipp: Wann sich die Staffelmiete lohnt

    Die Staffelmiete spielt ihre Stärke bei langfristig kalkulierbaren Objekten aus. Weil jede Stufe als fester Eurobetrag feststeht, entfällt der Aufwand eines Mieterhöhungsverlangens mit Mietspiegel-Begründung – die Erhöhung tritt zum vereinbarten Zeitpunkt automatisch ein, ohne dass der Mieter zustimmen muss.

    Der Nachteil: Zieht der Markt stärker an als die vereinbarten Stufen, verschenken Sie Mietpotenzial, denn eine zusätzliche Anhebung nach §558 ist während der Staffel gesperrt. In Regionen mit rasch steigenden Mieten ist die Indexmiete oft die flexiblere Wahl. Prüfen Sie außerdem: In Gebieten mit Mietpreisbremse darf schon die Anfangsstaffel höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen – und jede Folgestaffel wird an diesem Maßstab neu gemessen.

    Pflichtangaben im Staffelmietvertrag

    Damit eine Staffelmiete wirksam ist, muss der Mietvertrag jede einzelne Stufe als konkreten Geldbetrag ausweisen – eine rein prozentuale Steigerung („jährlich plus 3 Prozent“) genügt nicht. Ebenso muss der Zeitpunkt jeder Erhöhung eindeutig bestimmt sein, und zwischen zwei Stufen muss mindestens ein Jahr liegen. Fehlt eine dieser Angaben, ist die betroffene Staffel unwirksam; es gilt dann die zuletzt wirksam vereinbarte Miete weiter.

    Vermieter sollten die Staffeln deshalb als übersichtliche Tabelle mit Datum und Eurobetrag in den Vertrag aufnehmen und dem Mieter aushändigen. So ist für beide Seiten jederzeit nachvollziehbar, welche Miete ab wann geschuldet ist – ein späterer Streit über die Höhe entfällt. Praktisch ist zudem, die jeweils fällige neue Miete kurz vor dem Stichtag noch einmal in Erinnerung zu rufen, auch wenn dazu keine gesetzliche Pflicht besteht.

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