Glossar

    Staffelmiete

    Mietform mit von Beginn an vereinbarten, gestaffelten Erhöhungen zu bestimmten Zeitpunkten (§557a BGB). Mindestens 1 Jahr zwischen zwei Stufen, Höhe muss im Vertrag betragsmäßig benannt sein.

    So funktioniert die Staffelmiete

    Bei einer Staffelmiete (§557a BGB) vereinbaren Vermieter und Mieter im Mietvertrag schon zu Beginn, dass die Miete zu bestimmten Zeitpunkten um einen festen Betrag steigt. Jede Stufe muss als konkreter Eurobetrag (nicht als Prozentsatz!) im Vertrag stehen, und zwischen zwei Stufen müssen mindestens 12 Monate liegen.

    Beispiel: 850 € ab Einzug, 880 € nach einem Jahr, 910 € nach zwei Jahren. Der Mieter weiß damit von Beginn an, wie sich die Miete entwickelt – Planungssicherheit für beide Seiten.

    Wichtige Einschränkungen

    Während der Staffelphase sind Mieterhöhungen nach §558 (Vergleichsmiete) und §559 (Modernisierung) ausgeschlossen – die Staffel ist abschließend. Auch die Mietpreisbremse gilt: Die Anfangsstaffel darf in angespannten Wohnungsmärkten höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, jede einzelne Folge-Staffel ebenfalls.

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