Glossar
Modernisierungsumlage
Recht des Vermieters, nach einer Modernisierung 8 % der aufgewendeten Kosten jährlich auf die Jahresmiete umzulegen (§559 BGB). Begrenzt durch eine Kappung von 2 bis 3 Euro pro Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren.
Was ist die Modernisierungsumlage?
Nach einer Modernisierung – etwa Wärmedämmung, neue Fenster, Einbau einer effizienteren Heizung oder Maßnahmen zur Einsparung von Energie und Wasser – dürfen Vermieter 8 Prozent der aufgewendeten Kosten pro Jahr auf die Miete umlegen (§559 BGB). Reine Instandhaltungs- und Reparaturanteile müssen dabei herausgerechnet werden.
Wichtig ist die Abgrenzung: Nur echte Modernisierungen, die den Gebrauchswert nachhaltig erhöhen, den Wohnwert verbessern oder Energie einsparen, sind umlagefähig – nicht die bloße Erhaltung des bisherigen Zustands.
Kappungsgrenze bei der Modernisierung
Damit Modernisierungen nicht zu Verdrängung führen, ist die Umlage gedeckelt: Die Miete darf wegen Modernisierung innerhalb von sechs Jahren um höchstens 3 Euro pro Quadratmeter steigen – bei einer Ausgangsmiete unter 7 Euro je Quadratmeter sogar nur um 2 Euro.
Ankündigung und Frist
Die Modernisierung muss dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn schriftlich angekündigt werden – mit Art, Umfang, voraussichtlicher Dauer und der zu erwartenden Mieterhöhung. Die erhöhte Miete wird mit Beginn des dritten Monats nach Zugang der Erhöhungserklärung fällig.
