Glossar
Mietminderung
Auch bekannt als: Mietkürzung
Recht des Mieters, die Miete bei einem Mangel der Mietsache automatisch zu kürzen (§536 BGB). Die Höhe richtet sich nach Art und Umfang der Gebrauchsbeeinträchtigung. Für Vermieter ist die schnelle Mängelbeseitigung der wirksamste Weg, eine Minderung zu begrenzen.
Wann ist eine Mietminderung zulässig?
Eine Mietminderung setzt einen Mangel voraus, der die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder erheblich mindert (§536 BGB). Typische Beispiele sind Schimmel, Heizungsausfall, anhaltender Baulärm, undichte Fenster oder ein defekter Aufzug. Die Minderung tritt kraft Gesetzes ein – der Mieter muss sie nicht beantragen, aber den Mangel anzeigen.
Unerhebliche Beeinträchtigungen berechtigen nicht zur Minderung. Auch Mängel, die der Mieter bei Vertragsschluss kannte oder selbst verursacht hat, sind ausgenommen.
Wie hoch darf die Minderung ausfallen?
Die Höhe der Minderung bemisst sich am Grad der Gebrauchsbeeinträchtigung und wird auf die Bruttomiete (Warmmiete) bezogen. Feste Prozentsätze gibt es nicht; Gerichte orientieren sich an Einzelfällen. Als grobe Anhaltspunkte aus der Rechtsprechung gelten etwa:
- →Heizungsausfall im Winter: 50–100 %
- →Schimmel in einzelnen Räumen: 10–20 %
- →Anhaltender Baulärm: 10–25 %
- →Ausfall des Warmwassers: 10–15 %
Was Vermieter tun sollten
Geht eine Mängelanzeige ein, sollten Vermieter den Mangel dokumentieren und unverzüglich beheben lassen – denn die Minderung läuft, bis der Mangel beseitigt ist. Eine schnelle, nachweisbare Reaktion begrenzt den finanziellen Schaden und beugt Streit vor. Mindert der Mieter zu Unrecht oder zu hoch, kann der entstandene Mietrückstand im Extremfall sogar eine Kündigung rechtfertigen – Vermieter sollten unberechtigten Minderungen daher schriftlich und begründet widersprechen.
