Glossar

    Mietpreisbremse

    Gesetzliche Begrenzung der Wiedervermietungsmiete in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt: Bei Neuvermietung darf die Miete höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§556d BGB). Gilt nur in per Landesverordnung ausgewiesenen Gebieten.

    Was ist die Mietpreisbremse?

    Die Mietpreisbremse begrenzt die Miete bei Neuvermietung in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. In diesen per Landesverordnung festgelegten Gebieten darf die vereinbarte Miete bei Wiedervermietung höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§556d BGB).

    Maßgeblich für die ortsübliche Vergleichsmiete ist in der Regel der örtliche Mietspiegel. Liegt die geforderte Miete darüber, kann der Mieter die Überzahlung zurückfordern – allerdings erst ab schriftlicher Rüge.

    Ausnahmen für Vermieter

    Die Mietpreisbremse kennt wichtige Ausnahmen, in denen eine höhere Miete zulässig bleibt:

    • Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden
    • Erstvermietung nach umfassender Modernisierung
    • Bestandsschutz: Eine bereits zulässige Vormiete darf weiter verlangt werden
    • Moderat modernisierte Wohnungen mit zulässigem Modernisierungsaufschlag

    Auskunftspflicht des Vermieters

    Will sich der Vermieter auf eine Ausnahme (z. B. höhere Vormiete oder Modernisierung) berufen, muss er den Mieter vor Vertragsschluss unaufgefordert und schriftlich darüber informieren. Fehlt diese Auskunft, entfällt das Ausnahmerecht und es gilt die reguläre Obergrenze von 10 Prozent über der Vergleichsmiete.

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