Nebenkostenabrechnung erstellen – die komplette Anleitung für Vermieter
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Wer Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart hat, muss jährlich darüber abrechnen – so, dass der Mieter jede Position nachrechnen kann. Entscheidend sind drei Dinge: nur umlagefähige und vereinbarte Kostenarten, ein zulässiger Verteilerschlüssel und die Zwölf-Monats-Frist.
Kurz gesagt
Eine Nebenkostenabrechnung enthält Abrechnungszeitraum, Gesamtkosten je Position, Verteilerschlüssel, Anteil des Mieters, Vorauszahlungen und Saldo. Umlegen dürfen Sie nur Kosten, die in § 2 BetrKV aufgezählt und im Mietvertrag vereinbart sind. Die Abrechnung muss dem Mieter innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen, sonst sind Nachforderungen nicht mehr durchsetzbar (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB).

Was gehört in eine Nebenkostenabrechnung?
Eine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung (auch: Betriebskostenabrechnung) muss für den Mieter rechnerisch und gedanklich nachvollziehbar sein. Diese Anforderung steht nicht im Gesetz selbst – §556 Abs. 3 BGB regelt die jährliche Abrechnungspflicht und die Fristen –, sondern stammt aus der Rechtsprechung. Das bedeutet konkret: Sie müssen für jede einzelne Kostenposition angeben, wie hoch die Gesamtkosten waren, welcher Verteilerschlüssel angewendet wurde und welcher Anteil auf den Mieter entfällt.
Eine Abrechnung enthält mindestens folgende Bestandteile:
- Abrechnungszeitraum (in der Regel ein Kalenderjahr)
- Gesamtkosten je umlagefähiger Position
- Verteilerschlüssel (qm, Personen, Verbrauch, Einheiten)
- Anteil des Mieters je Position
- Vorauszahlungen des Mieters
- Saldo: Nachzahlung oder Guthaben
Welche Kosten dürfen Sie umlegen?
Umlagefähig sind nur Kosten, die in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) §2 abschließend aufgezählt sind. Die häufigsten Positionen sind Heizung, Wasser/Abwasser, Müllabfuhr, Gebäudeversicherung, Hausmeister, Treppenhausreinigung, Aufzug und Allgemeinstrom. Die Verordnung nennt 17 Kostenarten:
| Nr. | Kostenart nach §2 BetrKV | Dazu gehören zum Beispiel |
|---|---|---|
| 1 | Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks | Grundsteuer |
| 2 | Wasserversorgung | Wasserverbrauch, Grundgebühren, Wasserzähler samt Eichung |
| 3 | Entwässerung | Gebühren für Haus- und Grundstücksentwässerung, Entwässerungspumpe |
| 4 | Heizung | Brennstoffe und ihre Lieferung, Betriebsstrom, Wartung, Verbrauchserfassung |
| 5 | Warmwasser | Wassererwärmung, Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten |
| 6 | Verbundene Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen | Kosten wie bei Nr. 4 und Nr. 2 |
| 7 | Personen- oder Lastenaufzug | Betriebsstrom, Überwachung, Prüfung der Betriebssicherheit, Reinigung |
| 8 | Straßenreinigung und Müllbeseitigung | Gebühren für Straßenreinigung und Müllabfuhr |
| 9 | Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung | Reinigung von Fluren, Treppen, Keller und Waschküche |
| 10 | Gartenpflege | Pflege von Grünflächen, Spielplätzen, Zugängen und Zufahrten |
| 11 | Beleuchtung | Strom für Außenbeleuchtung und gemeinsam genutzte Gebäudeteile |
| 12 | Schornsteinreinigung | Kehrgebühren |
| 13 | Sach- und Haftpflichtversicherung | Gebäudeversicherung gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden, Glas- und Haftpflichtversicherung |
| 14 | Hauswart | Vergütung und Sozialbeiträge, soweit die Arbeit nicht Instandhaltung oder Hausverwaltung betrifft |
| 15 | Antennenanlage, Breitband- und Glasfaser-Verteilanlage | Betriebsstrom, bei Glasfaser auch das Bereitstellungsentgelt (Details im nächsten Abschnitt) |
| 16 | Einrichtungen für die Wäschepflege | Betriebsstrom, Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen |
| 17 | Sonstige Betriebskosten | Betriebskosten im Sinne des §1 BetrKV, die Nr. 1 bis 16 nicht erfassen |
Nicht umlagefähig sind dagegen: Verwaltungskosten, Instandhaltungs- und Reparaturkosten, Reparaturrücklage und Kosten, die durch Leerstand entstehen. Diese Kosten muss der Vermieter selbst tragen – auch wenn sie im Mietvertrag aufgeführt wären. Verwaltungskosten sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten nimmt §1 Abs. 2 BetrKV ausdrücklich aus.
Wichtig: Sie können nur Kosten umlegen, die im Mietvertrag konkret oder durch einen Verweis auf die BetrKV als umlagefähig vereinbart wurden. Fehlt die Vereinbarung, dürfen Sie die Kosten nicht umlegen – auch wenn sie tatsächlich entstanden sind.
Sind Kabelgebühren noch umlagefähig?
Nein. Die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse und die Gebühren für die Kabelweitersendung gehörten nur bis zum 30. Juni 2024 zu den Betriebskosten (§2 Nr. 15 BetrKV). Seit dem 1. Juli 2024 können Sie sie nicht mehr über die Nebenkostenabrechnung umlegen.
Nach dem aktuellen Wortlaut der Verordnung bleiben umlagefähig:
- Gemeinschafts-Antennenanlage: der Betriebsstrom und die regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft
- Private Verteilanlage, die mit einem Breitbandnetz verbunden ist: nur der Betriebsstrom
- Gebäudeinterne Verteilanlage, die vollständig per Glasfaser an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität angebunden ist: der Betriebsstrom und das Glasfaserbereitstellungsentgelt – vorausgesetzt, der Mieter kann seinen Anbieter frei wählen
Für Antennen- und Breitbandanlagen, die ab dem 1. Dezember 2021 errichtet wurden, entfällt auch dieser Rest (§2 Satz 2 BetrKV). Das Glasfaserbereitstellungsentgelt darf höchstens 60 Euro im Jahr und insgesamt höchstens 540 Euro je Wohneinheit betragen (§72 Abs. 2 TKG). Der Mieter trägt es nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme (§556 Abs. 3a BGB).
Welcher Verteilerschlüssel ist der richtige?
Wenn im Mietvertrag nichts vereinbart ist, gilt nach §556a Abs. 1 BGB der Verteilerschlüssel nach Wohnfläche (Quadratmeter). Sinnvoller ist es aber oft, je nach Kostenart einen passenden Schlüssel zu verwenden:
| Verteilerschlüssel | Typisch für | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Wohnfläche (m²) | Versicherung, Grundsteuer, Hausmeister | gilt ohne Vereinbarung (§556a Abs. 1 Satz 1 BGB) |
| Wohneinheiten | pauschale Kosten wie Schornsteinfeger | Vereinbarung im Mietvertrag |
| Personenzahl | Wasser/Abwasser und Müll | Vereinbarung im Mietvertrag |
| Erfasster Verbrauch | Wasser mit Wohnungszählern | Pflicht, sobald Verbrauch oder Verursachung erfasst werden (§556a Abs. 1 Satz 2 BGB) |
| Verbrauch nach HeizkostenV | Heizung und Warmwasser | zwingend: 50–70 % nach Verbrauch, Rest nach Fläche (§§7, 8 HeizkostenV) |
| Maßstab der Eigentümergemeinschaft | vermietete Eigentumswohnung | gilt ohne abweichende Vereinbarung (§556a Abs. 3 BGB) |
Welche Fristen müssen Sie einhalten?
Die wichtigste Frist: Sie müssen die Nebenkostenabrechnung dem Mieter innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zustellen. Geht die Abrechnung später zu, sind Nachforderungen vom Mieter nicht mehr durchsetzbar (§556 Abs. 3 Satz 3 BGB). Eine Erstattung an den Mieter müssen Sie trotzdem leisten.
Beispiel: Für das Abrechnungsjahr 2025 muss die Abrechnung spätestens am 31.12.2026 beim Mieter eingegangen sein. Das Datum des Versands reicht nicht – entscheidend ist der Zugang.
Der Mieter hat anschließend 12 Monate Zeit, die Abrechnung zu prüfen und Einwendungen zu erheben. Danach sind die Werte rechtlich festgeschrieben. Verlangt er Einsicht in die Belege, müssen Sie sie gewähren; bereitstellen dürfen Sie die Belege auch elektronisch (§556 Abs. 4 BGB).
Wie passen Sie die Vorauszahlungen nach der Abrechnung an?
Ergibt die Abrechnung eine hohe Nachzahlung oder ein hohes Guthaben, passen die Vorauszahlungen nicht mehr zu den tatsächlichen Kosten. Nach einer Abrechnung kann jede Vertragspartei – Vermieter wie Mieter – die Vorauszahlungen durch Erklärung in Textform auf eine angemessene Höhe anpassen (§560 Abs. 4 BGB). Ohnehin dürfen Vorauszahlungen nur in angemessener Höhe vereinbart werden (§556 Abs. 2 Satz 2 BGB).
In der Praxis teilen Sie die neue Höhe am besten zusammen mit der Abrechnung mit und nennen den Monat, ab dem sie gilt. So kann der Mieter die Anpassung anhand der abgerechneten Kosten nachvollziehen.
Welche Fehler passieren bei der Nebenkostenabrechnung am häufigsten?
Aus unserer Erfahrung sind diese fünf Fehler die häufigste Ursache für unwirksame Nebenkostenabrechnungen:
- Frist von 12 Monaten verpasst – Nachforderungen verfallen
- Nicht umlagefähige Kosten (z.B. Reparaturen, Verwaltung) mitabgerechnet
- Falscher oder nicht erklärter Verteilerschlüssel
- Heizkosten nicht nach HeizkostenV (50–70% verbrauchsabhängig) verteilt
- Leerstand-Anteile auf bewohnte Wohnungen umgelegt
Nebenkostenabrechnung mit Software automatisiert
Die manuelle Erstellung einer Nebenkostenabrechnung dauert pro Wohnung typischerweise 1–3 Stunden. Mit ImmoApp werden Belege das Jahr über automatisch erfasst, der richtige Verteilerschlüssel je Position vorgeschlagen und die Abrechnung mit einem Klick formal korrekt erstellt – inklusive Versand an den Mieter und Ablage im Mieter-Portal.
Vermieter, die ihre Nebenkostenabrechnung über ImmoApp laufen lassen, sparen den Großteil der Handarbeit, weil Belege automatisch erkannt und zugeordnet werden. Eine nach den formalen Vorgaben aufgebaute, nachvollziehbare Abrechnung senkt zudem das Risiko von Einwendungen.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich die 12-Monats-Frist für die Nebenkostenabrechnung verpasse?
Nachforderungen können nicht mehr durchgesetzt werden (§556 Abs. 3 Satz 3 BGB). Eine Erstattung an den Mieter müssen Sie aber trotzdem leisten, wenn die Abrechnung ein Guthaben ergibt. Ausnahme: Sie haben die verspätete Zustellung nicht zu vertreten – diese Ausnahme ist in der Praxis aber sehr eng gefasst.
Darf ich die Hausverwaltungs-Kosten umlegen?
Nein. Reine Verwaltungskosten sind nach §1 Abs. 2 BetrKV explizit nicht umlagefähig. Das gilt auch für die Kosten einer externen Verwaltungsfirma oder die Lizenzkosten einer Verwaltungs-Software.
Was ist mit Leerstand?
Kosten, die auf leerstehende Wohnungen entfallen, trägt der Vermieter selbst. Sie dürfen den Anteil nicht auf die übrigen Mieter umlegen. Bei Verteilung nach Wohnfläche oder Einheiten muss der Leerstands-Anteil also bei Ihnen bleiben.
Muss die Nebenkostenabrechnung schriftlich erfolgen?
Sie muss in Textform zugehen. Das kann postalisch, per E-Mail oder über ein Mieter-Portal erfolgen – Hauptsache, dem Mieter wird die Abrechnung dauerhaft zur Verfügung gestellt und der Zugang ist nachweisbar.
Hat der Mieter ein Recht, Belege einzusehen?
Ja. Der Mieter hat nach §556 Abs. 4 BGB ein Belegeinsichtsrecht. Praktisch heißt das: Sie müssen ihm die Originalbelege auf Anfrage zugänglich machen – entweder in Ihren Räumen oder als digitale Kopie. Ein Mieter-Portal mit Belegzugriff erfüllt dieses Recht moderner und stressfreier als die klassische Einsichtnahme vor Ort.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 556 BGB – Vereinbarungen über Betriebskosten
- § 556a BGB – Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
- § 2 BetrKV – Aufstellung der Betriebskosten
- § 1 BetrKV – Betriebskosten
- § 7 HeizkostenV – Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
- § 8 HeizkostenV – Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser
- § 560 BGB – Veränderungen von Betriebskosten
- § 72 TKG – Glasfaserbereitstellungsentgelt
Hinweis: Der Ratgeber „Nebenkostenabrechnung erstellen – die komplette Anleitung für Vermieter“ gibt den Stand vom 4. Oktober 2026 wieder, dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
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