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Mietrecht3 Min. Lesezeit

Kleinreparaturklausel – was Mieter zahlen müssen und was nicht

Von Redaktion ImmoApp

Veröffentlicht am Aktualisiert am

Der tropfende Wasserhahn, der klemmende Fenstergriff, die defekte Duschbrause: Kleinreparaturen sind einzeln unbedeutend, summieren sich über ein Portfolio aber spürbar. Eine Kleinreparaturklausel kann diese Kosten auf den Mieter verlagern – allerdings nur, wenn sie eng gefasst ist. Fehlt eine der Grenzen, ist sie komplett unwirksam und Sie zahlen alles.

Kurz gesagt

Ohne wirksame Kleinreparaturklausel trägt der Vermieter jede Reparatur (§535 Abs. 1 BGB). Wirksam ist die Klausel nur mit drei Grenzen: einem Höchstbetrag je Reparatur (etwa 100 bis 150 Euro), einer Jahresobergrenze (üblich sind 6 bis 8 % der Jahresnettomiete) und der Beschränkung auf Gegenstände im häufigen direkten Zugriff des Mieters. Übersteigt eine Reparatur den Höchstbetrag, zahlt der Mieter nichts.

Illustration: tropfender Wasserhahn mit Werkzeug und einer Rechnung mit Höchstbetrag

Wer zahlt Reparaturen ohne Kleinreparaturklausel?

Nach §535 Abs. 1 BGB müssen Sie die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem vertragsgemäßen Zustand erhalten. Ohne eine wirksame Vereinbarung tragen Sie damit jede Reparatur – auch die kleinste.

Die Kleinreparaturklausel ist die einzige anerkannte Ausnahme davon. Weil sie als Formularklausel von der gesetzlichen Grundregel abweicht, prüfen die Gerichte sie streng an §307 BGB: Jede der folgenden Grenzen muss vorhanden sein, sonst fällt die gesamte Klausel.

Welche Grenzen muss eine Kleinreparaturklausel enthalten?

Eine wirksame Klausel muss alle drei Grenzen enthalten: zwei Höchstbeträge – je Reparatur und pro Jahr – und die Beschränkung auf bestimmte Gegenstände. Fehlt eine davon, ist die gesamte Klausel unwirksam.

Grenze Üblicher Rahmen
Höchstbetrag je einzelner Reparatur je nach Gericht und Mietniveau etwa 100 bis 150 Euro
Jahresobergrenze für alle Kleinreparaturen zusammen 6 bis 8 % der Jahresnettomiete
Erfasste Gegenstände nur Teile im häufigen direkten Zugriff des Mieters

Welche Gegenstände fallen unter die Kleinreparaturklausel?

Die dritte Grenze ist die am häufigsten übersehene. Erfasst sind nur Teile, die der Mieter selbst regelmäßig bedient. Auch wenn die Reparatur billig wäre: Fällt der Gegenstand nicht unter den häufigen Zugriff, zahlen Sie.

Erfasst (häufiger direkter Zugriff) Nicht erfasst
Wasserhähne und Duschbrausen Leitungen in der Wand
Fenster- und Türgriffe die Therme selbst
Rollladengurte Dichtungen
Licht- und Steckdosenschalter das Innenleben des Spülkastens
Verschlussvorrichtungen von Fensterläden Bauteile im Keller

Was gilt, wenn eine Reparatur den Höchstbetrag übersteigt?

Kostet eine einzelne Reparatur mehr als der vereinbarte Höchstbetrag, muss der Mieter gar nichts zahlen – auch nicht den Betrag bis zur Grenze. Eine Quotelung findet nicht statt, und eine Klausel, die eine anteilige Beteiligung vorsieht, ist ihrerseits unwirksam.

Beispiel: Höchstbetrag 120 Euro, die Reparatur des Fenstergriffs kostet 145 Euro. Sie tragen die vollen 145 Euro. Liegt die Rechnung dagegen bei 95 Euro und ist die Jahresobergrenze noch nicht ausgeschöpft, zahlt der Mieter die 95 Euro.

Ebenfalls unwirksam ist die sogenannte Vornahmeklausel, die den Mieter verpflichtet, die Reparatur selbst zu beauftragen. Zulässig ist ausschließlich die Kostenbeteiligung – die Beauftragung bleibt Ihre Aufgabe.

Kleinreparaturen sauber abrechnen und dokumentieren

Da die Jahresobergrenze an die Nettokaltmiete gekoppelt ist und über das Jahr mehrere Fälle auflaufen können, brauchen Sie eine laufende Übersicht: Welche Kleinreparaturen wurden wann in welcher Höhe abgerechnet, und wie viel Spielraum bleibt bis zur Jahresgrenze?

Stellen Sie dem Mieter die Beteiligung immer mit einer Kopie der Handwerkerrechnung in Rechnung. Das schafft Nachvollziehbarkeit und ist der einfachste Weg, Diskussionen über die Höhe zu vermeiden.

In ImmoApp, der Hausverwaltungssoftware für Vermieter, erfassen Sie Reparaturaufträge samt Rechnung am Mietverhältnis, sodass die bereits belasteten Beträge je Jahr auf einen Blick sichtbar sind.

Häufige Fragen

Welcher Höchstbetrag ist heute noch sicher?

Eine feste gesetzliche Grenze gibt es nicht. Werte um 100 bis 120 Euro je Reparatur gelten als weitgehend unproblematisch, höhere Beträge werden von einzelnen Gerichten akzeptiert, von anderen gekippt. Wer sicher gehen will, bleibt im unteren Bereich.

Zählt die Jahresobergrenze von der Brutto- oder Nettomiete?

Üblich und rechtssicher ist die Anknüpfung an die Jahresnettokaltmiete. Formulieren Sie das ausdrücklich, sonst droht Streit darüber, ob Nebenkosten mitzählen – im Zweifel wird die Klausel zulasten des Verwenders ausgelegt.

Gilt die Klausel auch für Schäden, die der Mieter verursacht hat?

Dafür braucht es sie gar nicht. Schäden, die der Mieter schuldhaft verursacht, muss er ohnehin in voller Höhe ersetzen – unabhängig von Höchstbetrag und Jahresgrenze. Die Kleinreparaturklausel greift nur bei normalem Verschleiß.

Was, wenn im Mietvertrag gar keine Klausel steht?

Dann tragen Sie jede Reparatur selbst. Eine nachträgliche Einführung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Mieters möglich – einseitig können Sie die Kostenverteilung während des laufenden Mietverhältnisses nicht ändern.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Hinweis: Der Ratgeber „Kleinreparaturklausel – was Mieter zahlen müssen und was nicht“ gibt den Stand vom 19. Oktober 2026 wieder, dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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