Vermietung··8 Min. Lesezeit

    Verkehrssicherungspflicht – welche Pflichten Vermieter wirklich treffen

    Stürzt jemand auf dem vereisten Gehweg oder bricht ein Ast auf ein parkendes Auto, stellt sich sofort die Haftungsfrage. Als Eigentümer trifft Sie eine Verkehrssicherungspflicht für Gebäude und Grundstück – ein Teil davon lässt sich auf Mieter oder Dienstleister übertragen, ein Rest bleibt immer bei Ihnen. Dieser Ratgeber zeigt die wichtigsten Pflichten und wie Sie sie nachweisbar erfüllen.

    Illustration: Haus mit Rauchmelder, Warndreieck und Schneeschaufel als Sinnbild der Sicherungspflichten

    Was die Verkehrssicherungspflicht verlangt

    Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss die zumutbaren Vorkehrungen treffen, damit andere keinen Schaden nehmen. Für Vermieter heißt das: Gebäude, Zuwege, Treppenhaus, Beleuchtung, Spielgeräte und Bäume müssen in einem Zustand sein, der Dritte nicht gefährdet.

    Verlangt wird nicht absolute Sicherheit, sondern das, was ein umsichtiger Eigentümer für nötig hält. Der entscheidende Punkt im Streitfall ist fast immer nicht die Pflicht selbst, sondern der Nachweis, dass Sie sie erfüllt haben.

    Räum- und Streupflicht

    Die Pflicht trifft zunächst die Gemeinde und wird per Satzung regelmäßig auf die Anlieger übertragen. Üblicher Zeitrahmen ist werktags etwa 7 bis 20 Uhr, sonntags ab 8 oder 9 Uhr; die genauen Zeiten regelt die kommunale Satzung.

    Sie können die Pflicht per Mietvertrag oder Hausordnung auf die Mieter übertragen – dann muss die Regelung aber klar sein und benennen, wer wann zuständig ist. Wichtig: Übertragen heißt nicht abgeben. Es bleibt eine Kontrollpflicht bei Ihnen, und wenn erkennbar ist, dass ein Mieter seiner Aufgabe nicht nachkommt, müssen Sie einschreiten.

    Bei größeren Objekten ist ein beauftragter Winterdienst der sichere Weg: Die Kosten sind als Betriebskosten umlagefähig, und Sie haben mit den Einsatzprotokollen einen belastbaren Nachweis.

    Rauchmelder: Einbau und Wartung

    Rauchwarnmelder sind inzwischen in allen Bundesländern Pflicht, mindestens in Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren, die als Rettungsweg dienen. Der Einbau ist immer Sache des Eigentümers.

    Bei der Wartung unterscheiden sich die Landesbauordnungen: In einigen Ländern liegt sie beim Eigentümer, in anderen beim Mieter, sofern der Eigentümer sie nicht selbst übernommen hat. Prüfen Sie die Regelung Ihres Bundeslandes und halten Sie die Zuständigkeit im Mietvertrag ausdrücklich fest.

    Übernehmen Sie die Wartung selbst, sind die laufenden Kosten als sonstige Betriebskosten umlagefähig – die Anschaffung der Geräte dagegen nicht.

    Trinkwasser: Legionellenprüfung

    Vermieter mit einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung müssen das Wasser regelmäßig auf Legionellen untersuchen lassen. Als Großanlage gilt vereinfacht ein Speicher über 400 Litern oder eine Leitung mit mehr als drei Litern Inhalt zwischen Erwärmer und Entnahmestelle – das trifft viele Mehrfamilienhäuser mit zentraler Warmwasserversorgung.

    Der Prüfrhythmus beträgt bei vermieteten Objekten drei Jahre. Die Untersuchung muss durch ein akkreditiertes Labor erfolgen; bei Grenzwertüberschreitungen sind Gefährdungsanalyse und Meldung ans Gesundheitsamt fällig. Die Kosten der turnusmäßigen Prüfung sind umlagefähig.

    Bäume, Beleuchtung, Gebäudeteile – und die Dokumentation

    Bäume auf dem Grundstück sollten zweimal jährlich in Augenschein genommen werden, einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand. Auffälligkeiten wie Pilzbefall oder Totholz gehören in fachkundige Hände. Ebenso im Blick zu behalten: Beleuchtung in Treppenhaus und Zuwegen, Geländer, lose Fassadenteile und Gehwegplatten.

    Der praktische Kern ist die Dokumentation. Halten Sie Begehungen mit Datum, Ergebnis und Foto fest, sammeln Sie Wartungsnachweise und Dienstleisterprotokolle. Kommt es zum Schadensfall, entscheidet diese Sammlung darüber, ob Sie den Entlastungsbeweis führen können.

    In ImmoApp legen Sie wiederkehrende Prüfungen als Termine je Objekt an und hängen Protokolle und Fotos direkt daran – damit ist der Nachweis auch Jahre später auffindbar.

    Häufige Fragen

    Hafte ich, wenn der Mieter den Winterdienst vergisst?

    +

    Möglicherweise ja. Die Übertragung entlastet Sie nur, wenn sie klar geregelt ist und Sie Ihrer Kontrollpflicht nachkommen. Wissen oder müssten Sie wissen, dass nicht geräumt wird, haften Sie neben dem Mieter.

    Sind die Kosten der Verkehrssicherung umlagefähig?

    +

    Laufende Betriebskosten wie Winterdienst, Gartenpflege, Beleuchtung und turnusmäßige Prüfungen ja, soweit im Mietvertrag vereinbart. Reparaturen, Baumfällungen und die Anschaffung von Geräten sind Instandhaltung und bleiben bei Ihnen.

    Wer haftet in der WEG?

    +

    Für das Gemeinschaftseigentum trifft die Verkehrssicherungspflicht die Gemeinschaft, die sie üblicherweise auf den Verwalter überträgt. Für das Sondereigentum bleiben Sie als Eigentümer verantwortlich – etwa für Zustand und Wartung innerhalb Ihrer Wohnung.

    Reicht ein Schild „Betreten auf eigene Gefahr“?

    +

    Nein. Ein solcher Hinweis ersetzt keine Sicherung und schließt die Haftung nicht aus. Er kann allenfalls bei der Frage des Mitverschuldens eine Rolle spielen, wenn die Gefahr offensichtlich und vermeidbar war.

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