Eigentümerwechsel bei vermieteten Objekten – Kauf bricht nicht Miete
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Wer eine vermietete Wohnung kauft, übernimmt den Mietvertrag so, wie er ist: Mit dem Eigentumsübergang tritt der Erwerber an die Stelle des Verkäufers, ohne dass der Mieter zustimmen muss. Offen sind in der Praxis vier Punkte: wer die Kaution zurückzahlt, wer die Nebenkosten des Verkaufsjahres abrechnet, an wen der Mieter in der Übergangszeit zahlt und welche Fristen für Mieterhöhung und Kündigung weiterlaufen. Käufer und Verkäufer haben dabei jeweils eigene Pflichten.
Kurz gesagt
Beim Verkauf einer vermieteten Immobilie tritt der Erwerber mit der Eintragung im Grundbuch kraft Gesetzes an die Stelle des bisherigen Vermieters; der Mietvertrag gilt unverändert weiter (§566 BGB). Der Erwerber haftet für die Rückzahlung der Kaution (§566a BGB) und rechnet die Nebenkosten der laufenden Periode ab. Für Mieterhöhungen laufen die Fristen aus dem bestehenden Mietverhältnis weiter.

Gilt der Mietvertrag nach dem Verkauf weiter?
Ja. Mit der Eintragung im Grundbuch tritt der Erwerber kraft Gesetzes an die Stelle des bisherigen Vermieters (§566 BGB). Nicht der Notartermin und nicht der Übergang von Nutzen und Lasten sind maßgeblich, sondern allein die Eintragung.
Der Mietvertrag gilt unverändert weiter – mit allen Sondervereinbarungen, Zusagen und Klauseln, auch mit den unbequemen. Der Mieter muss nicht zustimmen, und weder er noch Sie können aus Anlass des Verkaufs kündigen.
In der Zwischenzeit zwischen Besitzübergang und Grundbucheintragung bleibt formal der Verkäufer Vermieter. Regeln Sie diese Phase im Kaufvertrag: Üblich ist, dass der Verkäufer die Mietansprüche an den Käufer abtritt oder ihn zur Einziehung ermächtigt und alle Erklärungen nur noch in Abstimmung abgibt.
Was die §§566 bis 566d BGB für Käufer, Verkäufer und Mieter im Einzelnen regeln:
| Was | Was gilt | Zeitraum | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Mietvertrag | Der Erwerber übernimmt die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis. | für die Dauer seines Eigentums | §566 Abs. 1 BGB |
| Haftung des Verkäufers | Erfüllt der Erwerber seine Pflichten nicht, haftet der Verkäufer für den Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. | bis er den Mieter über den Übergang informiert und dieser nicht zum ersten zulässigen Termin kündigt | §566 Abs. 2 BGB |
| Kaution | Der Erwerber tritt in die Rechte und Pflichten aus der Sicherheit ein. Erhält der Mieter sie vom Erwerber nicht zurück, bleibt der Verkäufer zur Rückgewähr verpflichtet. | bei Ende des Mietverhältnisses | §566a BGB |
| Vorausverfügungen des Verkäufers über die Miete, etwa eine Abtretung | wirken gegen den Erwerber nur begrenzt | Monat des Eigentumsübergangs, bei Übergang nach dem 15. auch der Folgemonat; für spätere Monate nur, wenn der Erwerber sie beim Übergang kennt | §566b BGB |
| Zahlungen und Absprachen zwischen Mieter und Verkäufer über die Miete | wirken gegen den Erwerber | bis zum Ende des Monats, in dem der Mieter vom Übergang erfährt; bei Kenntnis nach dem 15. auch der Folgemonat | §566c BGB |
| Aufrechnung mit Forderungen gegen den Verkäufer | auch gegenüber dem Erwerber möglich | soweit eine Zahlung an den Verkäufer nach §566c BGB noch wirkt; nicht mit Forderungen, die der Mieter erst nach Kenntnis vom Übergang erworben hat | §566d BGB |
Wer zahlt die Kaution nach dem Eigentümerwechsel zurück?
Für die Rückzahlung der Kaution haftet nach §566a BGB der Erwerber, und zwar auch dann, wenn der Verkäufer sie ihm nie ausgehändigt hat. Der bisherige Vermieter haftet zwar subsidiär weiter, doch der Mieter wendet sich zuerst an den aktuellen Eigentümer.
Für den Käufer heißt das: Kaution samt aufgelaufener Zinsen ausdrücklich im Kaufvertrag regeln, den Nachweis über die Anlage – Kautionskonto, Bürgschaft oder Sparbuch – bei der Übergabe verlangen und die tatsächliche Übertragung dokumentieren.
Für den Verkäufer gilt umgekehrt: Übergeben Sie die Kaution nachweisbar und informieren Sie den Mieter darüber. Das begrenzt Ihre Nachhaftung und verhindert, dass Sie Jahre später in eine Rückzahlungsdiskussion geraten.
Wer rechnet die Nebenkosten im Verkaufsjahr ab?
Abzurechnen hat, wer bei Ende des Abrechnungszeitraums Vermieter ist. Wechselt das Eigentum also mitten im Jahr, muss der Erwerber die gesamte Periode abrechnen – auch die Monate, in denen ihm das Objekt noch gar nicht gehörte.
Er braucht dafür vom Verkäufer: sämtliche Kostenbelege des laufenden Jahres, die Höhe der geleisteten Vorauszahlungen je Mietverhältnis, die Zählerstände zum Übergabestichtag und die Verträge mit Versorgern und Dienstleistern. Fehlen diese Unterlagen, läuft die Abrechnungsfrist von zwölf Monaten trotzdem.
Wirtschaftlich wird zwischen Verkäufer und Käufer über den Kaufvertrag abgegrenzt – üblicherweise stichtagsbezogen, mit Weiterleitung der vereinnahmten Vorauszahlungen. Ein bereits abgeschlossenes Vorjahr, das noch nicht abgerechnet wurde, bleibt dagegen Sache des Verkäufers: Er war zum Ende jener Periode Vermieter.
An wen zahlt der Mieter nach dem Verkauf?
Solange der Mieter vom Eigentümerwechsel nichts weiß, kann er mit befreiender Wirkung an den bisherigen Vermieter zahlen. Deshalb sollte die Mitteilung vom Verkäufer stammen oder von beiden gemeinsam unterzeichnet sein – ein Schreiben allein vom Käufer reicht dem Mieter berechtigterweise oft nicht aus. Eine Mitteilung des Verkäufers muss dieser für die Miete gegen sich gelten lassen, auch wenn die Übertragung nicht erfolgt oder nicht wirksam ist; zurücknehmen kann er sie nur mit Zustimmung des darin genannten Erwerbers (§566e BGB).
In die Mitteilung gehören der Zeitpunkt des Übergangs, die neue Bankverbindung und der Ansprechpartner für Mängel. Bitten Sie den Mieter, einen Dauerauftrag umzustellen, und weisen Sie darauf hin, dass sich am Mietvertrag selbst nichts ändert.
Hat der Verkäufer vor dem Eigentumsübergang über künftige Mieten verfügt – etwa Mietansprüche an eine Bank abgetreten –, ist das dem Erwerber gegenüber nur für den Kalendermonat wirksam, in dem das Eigentum übergeht; geht es nach dem 15. des Monats über, auch für den Folgemonat (§566b Abs. 1 BGB). Verfügungen über spätere Mieten muss der Erwerber nur gegen sich gelten lassen, wenn er sie beim Eigentumsübergang kennt (§566b Abs. 2 BGB).
Für Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Mieter über die Miete, etwa Vorauszahlungen, gilt §566c BGB: Sie wirken gegen den Erwerber höchstens für den Kalendermonat, in dem der Mieter vom Eigentumsübergang erfährt – erfährt er nach dem 15. davon, auch für den Folgemonat. Fragen Sie Vorausverfügungen und Vorauszahlungen im Kaufprozess ausdrücklich ab.
Mieterhöhung und Kündigung nach dem Kauf
Eine Mieterhöhung können Sie erst nach der Grundbucheintragung erklären. Die Fristen laufen aus dem bestehenden Mietverhältnis weiter: Die Miete muss seit fünfzehn Monaten unverändert sein, seit der letzten Erhöhung müssen zwölf Monate vergangen sein, und die Kappungsgrenze bezieht sich auf die letzten drei Jahre (§558 Abs. 1 und 3 BGB) – unabhängig davon, wer in dieser Zeit Eigentümer war.
Beim Eigenbedarf ist die Sperrfrist des §577a BGB entscheidend: Wurde die vermietete Wohnung erst nach der Überlassung an den Mieter in Wohnungseigentum umgewandelt und dann verkauft, können Sie sich frühestens drei Jahre nach der Veräußerung auf Eigenbedarf berufen. In Gebieten mit besonders gefährdeter Wohnraumversorgung können Landesverordnungen diese Frist auf bis zu zehn Jahre verlängern. Dieselbe Sperre gilt, wenn Sie die vermietete Wohnung als Personengesellschaft oder mit weiteren Erwerbern kaufen, sofern nicht alle derselben Familie oder demselben Haushalt angehören (§577a Abs. 1a BGB).
Wann hat der Mieter ein Vorkaufsrecht?
Ein Vorkaufsrecht hat der Mieter, wenn an seiner Wohnung nach der Überlassung Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll und die Wohnung an einen Dritten verkauft wird (§577 Abs. 1 BGB). Verkaufen Sie an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen Ihres Haushalts, besteht es nicht.
Der Verkäufer muss dem Mieter den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitteilen; eine Mitteilung des Käufers ersetzt sie (§469 Abs. 1 BGB). Mit der Mitteilung ist der Mieter über sein Vorkaufsrecht zu unterrichten (§577 Abs. 2 BGB). Er übt es durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer aus (§577 Abs. 3 BGB), und zwar bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Empfang der Mitteilung (§469 Abs. 2 BGB). Dann kommt der Kauf zwischen Mieter und Verkäufer zu den Bedingungen zustande, die mit dem Käufer vereinbart waren (§464 Abs. 2 BGB).
Für Käufer und Verkäufer heißt das: Die zwei Monate gehören in den Zeitplan, und der Kaufvertrag sollte regeln, was gilt, wenn der Mieter sein Recht ausübt.
Übergabe-Checkliste für den Stichtag
Der Streit nach einem Eigentümerwechsel entsteht fast nie am Kaufvertrag, sondern an fehlenden Unterlagen. Diese Positionen gehören zum Stichtag übergeben:
- Mietverträge mit allen Nachträgen, Anlagen und Hausordnungen
- Kautionsnachweise samt Zinsabrechnung und Anlagebelegen
- Die letzten drei Betriebs- und Heizkostenabrechnungen sowie die laufenden Vorauszahlungen je Mieter
- Zählerstände zum Übergabestichtag, protokolliert und vom Mieter gegengezeichnet
- Übergabeprotokolle, Schlüsselverzeichnisse und offene Mängelanzeigen
- Wartungs-, Versorgungs- und Dienstleistungsverträge mit Kündigungsfristen
- Offene Mietrückstände, Ratenvereinbarungen und laufende gerichtliche Verfahren
Sauber übernehmen statt nachrecherchieren
Wer den Stichtag strukturiert übernimmt, spart sich die erste Abrechnung als Blindflug. Legen Sie jedes Mietverhältnis mit Vertragsdaten, Kaution, Vorauszahlungen und Zählerständen an, bevor die erste Miete eingeht – nicht erst, wenn die Abrechnung ansteht.
In ImmoApp, der Hausverwaltungssoftware für Vermieter, übernehmen Sie Mietverhältnisse mit Kaution, Sollstellung und Zählerständen zum Stichtag, sodass die Abrechnung der laufenden Periode auch die Monate vor dem Eigentumsübergang korrekt abbildet.
Häufige Fragen
Kann der neue Eigentümer den Mietvertrag ändern?
Nein. Er tritt in den bestehenden Vertrag ein und ist an dessen Inhalt gebunden. Änderungen sind nur einvernehmlich möglich oder über die gesetzlichen Instrumente wie eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete.
Muss der Mieter der Übertragung der Kaution zustimmen?
Nein, die Kaution folgt dem Mietverhältnis. Wichtig ist der Nachweis, dass sie insolvenzfest und getrennt vom sonstigen Vermögen angelegt bleibt – darauf hat der Mieter einen Anspruch.
Wer zahlt ein Guthaben aus der Abrechnung des Vorjahres aus?
Der Verkäufer, wenn er zum Ende jenes Abrechnungszeitraums noch Vermieter war. Für das laufende Jahr, in dem der Wechsel stattfindet, ist dagegen der Erwerber zuständig. Regeln Sie den internen Ausgleich im Kaufvertrag.
Gilt die Sperrfrist auch beim Kauf eines ganzen Mietshauses?
Nicht, wenn Sie das ungeteilte Haus allein kaufen: §577a Abs. 1 BGB greift nur, wenn nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und die Wohnung anschließend verkauft wurde. Kaufen Sie dagegen als Personengesellschaft oder gemeinsam mit anderen Erwerbern, gilt die Sperrfrist entsprechend, es sei denn, die Gesellschafter oder Erwerber gehören derselben Familie oder demselben Haushalt an (§577a Abs. 1a BGB). Die allgemeinen Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung müssen in jedem Fall vorliegen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 566 BGB – Kauf bricht nicht Miete
- § 566a BGB – Mietsicherheit
- § 566b BGB – Vorausverfügung über die Miete
- § 566c BGB – Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete
- § 566d BGB – Aufrechnung durch den Mieter
- § 566e BGB – Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter
- § 558 BGB – Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
- § 577a BGB – Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
- § 577 BGB – Vorkaufsrecht des Mieters
- § 469 BGB – Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist
- § 464 BGB – Ausübung des Vorkaufsrechts
Hinweis: Der Ratgeber „Eigentümerwechsel bei vermieteten Objekten – Kauf bricht nicht Miete“ gibt den Stand vom 19. Oktober 2026 wieder, dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
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