WEG-Verwaltung··8 Min. Lesezeit

    Erhaltungsrücklage in der WEG – Höhe, Verwendung und Nachweis

    Die Erhaltungsrücklage entscheidet darüber, ob eine Eigentümergemeinschaft ein undichtes Dach aus eigener Kraft saniert oder ihre Mitglieder mit einer Sonderumlage überrascht. Trotzdem wird sie in vielen Gemeinschaften zu niedrig angesetzt und unsauber ausgewiesen. Dieser Ratgeber zeigt, welche Höhe angemessen ist, wie die Zuführung sauber in den Wirtschaftsplan kommt und was bei Entnahme, Nachweis und Verkauf zu beachten ist.

    Illustration: Sparglas mit Münzen neben einem Wirtschaftsplan mit Fortschrittsbalken

    Was die Rücklage ist – und wem sie gehört

    Die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§19 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Seit der WEG-Reform 2020 heißt sie nicht mehr Instandhaltungsrücklage – gemeint ist dasselbe: angespartes Geld für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums.

    Das Geld gehört der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als rechtsfähigem Verband, nicht den einzelnen Eigentümern und erst recht nicht dem Verwalter. Es ist strikt vom Vermögen des Verwalters zu trennen; das Konto muss auf die Gemeinschaft lauten.

    Daraus folgt eine Regel, die in der Praxis oft für Diskussionen sorgt: Der auf eine Wohnung entfallende Anteil kann nicht ausgezahlt werden – auch nicht beim Verkauf. Er verbleibt in der Gemeinschaft und kommt wirtschaftlich dem Erwerber zugute.

    Wie hoch ist angemessen?

    Eine gesetzliche Zahl gibt es nicht. Als Orientierung dient die sogenannte Peterssche Formel: Sie geht davon aus, dass ein Gebäude in 80 Jahren etwa das Anderthalbfache seiner Herstellungskosten an Erhaltungsaufwand verursacht; davon entfallen rund 65 bis 70 Prozent auf das Gemeinschaftseigentum.

    In der Praxis landen Gemeinschaften damit meist bei Werten zwischen etwa 7 und 15 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Nach oben verschiebt sich der Bedarf bei Aufzügen, Tiefgaragen, großen Fassaden- und Dachflächen oder wenn die letzte Sanierung lange zurückliegt.

    Wichtiger als jede Formel ist ein Erhaltungsplan: Wann steht das Dach an, wann die Fassade, wann der Aufzug – und was kostet das nach heutigem Preisniveau? Aus dieser Liste ergibt sich die jährliche Zuführung viel belastbarer als aus einem pauschalen Quadratmeterwert.

    Die Höhe wird durch Beschluss festgelegt und lässt sich jederzeit mit einfacher Mehrheit anpassen. Ein Beschluss, der die Zuführung dauerhaft auf null setzt, obwohl absehbarer Erhaltungsbedarf besteht, entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung und ist anfechtbar.

    Ansparen über den Wirtschaftsplan

    Die Zuführung zur Rücklage ist Teil des Wirtschaftsplans und wird über das Hausgeld eingezogen. Sie muss dort gesondert ausgewiesen werden – getrennt von den laufenden Bewirtschaftungskosten.

    Diese Trennung ist kein Formalismus: Vermietende Eigentümer dürfen die Zuführung weder als Betriebskosten auf ihre Mieter umlegen noch im Jahr der Einzahlung steuerlich geltend machen. Ohne saubere Ausweisung im Wirtschaftsplan lässt sich beides nicht auseinanderhalten.

    Beschlossen werden seit der Reform nur noch die Vorschüsse, nicht mehr der Wirtschaftsplan als Ganzes (§28 Abs. 1 WEG). Der Plan selbst bleibt die Grundlage der Berechnung und ist den Eigentümern mit der Einladung zur Verfügung zu stellen.

    Entnahme: wann Geld fließen darf

    Die Rücklage ist zweckgebunden. Entnommen wird für Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum – nicht für laufende Betriebskosten, nicht zum Ausgleich von Hausgeldrückständen und nicht zur Zwischenfinanzierung anderer Ausgaben.

    Grundlage jeder Entnahme ist ein Beschluss über die Maßnahme, der zugleich die Finanzierung regelt: aus der Rücklage, über eine Sonderumlage oder über einen Kredit der Gemeinschaft. Fehlt die Finanzierungsentscheidung, wird die Umsetzung regelmäßig zum Streitfall.

    Reicht die Rücklage nicht aus, ist die Sonderumlage der Normalfall. Sie wird wie ein zusätzlicher Vorschuss beschlossen, mit klarem Verteilungsschlüssel und Fälligkeitsdatum. Wer den Erhaltungsplan pflegt, sieht solche Lücken Jahre im Voraus.

    Nachweis: Vermögensbericht und Jahresabrechnung

    Der Verwalter muss nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht erstellen, der den Stand der Erhaltungsrücklage und die wesentlichen Gegenstände des Gemeinschaftsvermögens ausweist (§28 Abs. 4 WEG). Jeder Eigentümer kann ihn verlangen.

    Die Jahresabrechnung zeigt daneben, welche Beträge tatsächlich zugeführt und welche entnommen wurden. Wichtig ist die Abstimmung mit dem Kontostand: Ein Soll-Bestand, dem keine liquiden Mittel gegenüberstehen, weil Hausgelder offen sind, führt regelmäßig zu Rückfragen – und ist ein Warnsignal für die Liquidität der Gemeinschaft.

    Angelegt werden darf die Rücklage nur sicher und verfügbar, also etwa als Tages- oder Festgeld. Kursrisiken sind mit der Zweckbindung nicht vereinbar. Zinserträge sind Einnahmen der Gemeinschaft und unterliegen der Kapitalertragsteuer.

    Steuer und Verkauf

    Für vermietende Eigentümer gilt: Die Zahlung in die Rücklage ist noch kein Werbungskostenabzug. Absetzbar ist erst der Betrag, der aus der Rücklage tatsächlich für eine Erhaltungsmaßnahme verausgabt wird. Sie brauchen dafür die Angabe des Verwalters, welcher Anteil im jeweiligen Jahr verwendet wurde.

    Beim Kauf einer Eigentumswohnung geht der Rücklagenanteil auf den Erwerber über. Nach der neueren Rechtsprechung mindert dieser Anteil die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht – eine Aufteilung des Kaufpreises im Notarvertrag hilft an dieser Stelle also nicht weiter.

    Für die Kaufentscheidung bleibt der Rücklagenstand trotzdem eine der wichtigsten Kennzahlen: Eine Gemeinschaft mit dünner Rücklage und anstehender Dachsanierung ist faktisch teurer, als der Kaufpreis vermuten lässt.

    In ImmoApp führen Sie Zuführung und Entnahme je Wirtschaftsjahr getrennt von den Bewirtschaftungskosten, sodass Vermögensbericht und Jahresabrechnung ohne Nebenrechnungen zusammenpassen.

    Häufige Fragen

    Kann ich mir meinen Anteil an der Rücklage auszahlen lassen?

    +

    Nein. Die Rücklage gehört der Gemeinschaft. Auch beim Verkauf der Wohnung wird nichts ausgezahlt – der Anteil geht auf den Erwerber über und sollte deshalb bei der Kaufpreisverhandlung berücksichtigt werden.

    Gibt es eine gesetzliche Mindesthöhe?

    +

    Nein, das Gesetz verlangt nur eine angemessene Rücklage. Angemessen ist, was der Erhaltungsbedarf des konkreten Gebäudes erwarten lässt. Jeder Eigentümer kann eine ordnungsmäßige Zuführung verlangen und einen Beschluss anfechten, der sie ohne Grund verweigert.

    Darf die Gemeinschaft einen Kredit statt einer Sonderumlage aufnehmen?

    +

    Ja, die Gemeinschaft ist rechtsfähig und kann Darlehen aufnehmen. Der Beschluss muss aber ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen: Laufzeit, Zinsbindung und Belastung je Einheit sind offenzulegen, damit die Eigentümer die Folgen absehen können.

    Zählt die Zuführung zur Rücklage zu den umlagefähigen Nebenkosten?

    +

    Nein. Beim vermieteten Sondereigentum ist die Zuführung nicht umlagefähig – sie ist Vermögensbildung, keine Betriebskostenart nach der BetrKV. Umlagefähig sind nur die im Hausgeld enthaltenen laufenden Bewirtschaftungskosten.

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