Hausgeld und Wirtschaftsplan – was Eigentümer wissen müssen
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Das Hausgeld, das Wohnungseigentümer monatlich an die Gemeinschaft zahlen, ist nicht dasselbe wie die Nebenkosten des Mieters: Verwaltervergütung, Rücklagenzuführung und Instandhaltung bleiben beim Eigentümer. Seine Höhe folgt aus dem Wirtschaftsplan, abgerechnet wird über die Jahresabrechnung der WEG.
Kurz gesagt
Der Verwalter stellt für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan auf (§28 WEG); die Eigentümer beschließen die daraus folgenden Vorschüsse, das monatliche Hausgeld. Es deckt Bewirtschaftungskosten, Verwaltungskosten und die Zuführung zur Erhaltungsrücklage. Auf den Mieter umlegen dürfen vermietende Eigentümer nur vereinbarte Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung, nicht aber Verwaltervergütung, Rücklagenzuführung und Instandhaltungskosten.

Was enthält der Wirtschaftsplan?
Der Verwalter stellt für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan auf (§28 WEG). Er enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft, die Verteilung auf die einzelnen Eigentümer nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel und die Zuführung zur Erhaltungsrücklage.
Die Eigentümerversammlung beschließt seit der WEG-Reform nicht mehr den Plan als solchen, sondern die daraus folgenden Vorschüsse – also das monatliche Hausgeld. Der Beschluss gilt zunächst nur für das jeweilige Kalenderjahr. Damit die Zahlungspflicht nicht mit dem Jahreswechsel endet, beschließen die Eigentümer üblicherweise zugleich, dass der Wirtschaftsplan bis zum Beschluss über den nächsten fortgilt – ein solcher Fortgeltungsbeschluss ist zulässig (BGH, Urteil vom 14.12.2018 – V ZR 2/18). Automatisch, also ohne Beschluss oder entsprechende Vereinbarung, gilt der bisherige Plan nicht weiter. Wann das Hausgeld fällig wird und wie es zu zahlen ist, können die Eigentümer ebenfalls beschließen (§28 Abs. 3 WEG).
Wer Hausgeld und Wirtschaftsplan verstehen will, sollte alle drei Rechenwerke kennen, die §28 WEG dem Verwalter aufgibt:
| Rechenwerk | Zeitraum | Inhalt | Beschluss der Eigentümer |
|---|---|---|---|
| Wirtschaftsplan | jeweils für ein Kalenderjahr | voraussichtliche Einnahmen und Ausgaben | Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen (§28 Abs. 1 WEG) |
| Jahresabrechnung | nach Ablauf des Kalenderjahres | tatsächliche Einnahmen und Ausgaben | Nachschüsse oder Anpassung der Vorschüsse (§28 Abs. 2 WEG) |
| Vermögensbericht | nach Ablauf des Kalenderjahres | Stand der Rücklagen, Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens | keiner – der Bericht ist jedem Eigentümer zur Verfügung zu stellen (§28 Abs. 4 WEG) |
Woraus setzt sich das Hausgeld zusammen?
Das monatliche Hausgeld deckt typischerweise drei Blöcke ab:
- Bewirtschaftungskosten des Gemeinschaftseigentums: Heizung, Wasser, Müll, Versicherung, Hausmeister, Allgemeinstrom, Aufzug
- Verwaltungskosten: Verwaltervergütung, Kontoführung, Kosten der Versammlung
- Zuführung zur Erhaltungsrücklage für künftige größere Instandsetzungen
Welche Teile des Hausgelds dürfen Sie auf den Mieter umlegen?
Umlagefähig sind ausschließlich Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung – und nur, soweit sie im Mietvertrag als umlagefähig vereinbart wurden. Der erste Block des Hausgelds ist daher in aller Regel umlagefähig.
| Position im Hausgeld | Auf den Mieter umlagefähig? |
|---|---|
| Heizung, Wasser, Müll, Versicherung, Hausmeister, Allgemeinstrom, Aufzug | ja, soweit im Mietvertrag vereinbart (§2 BetrKV) |
| Verwaltervergütung | nein – Verwaltungskosten (§1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV) |
| Kontoführung, Kosten der Eigentümerversammlung | nein – Verwaltungskosten |
| Zuführung zur Erhaltungsrücklage | nein – keine Betriebskosten |
| Instandhaltung und Instandsetzung | nein (§1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV) |
Die nicht umlagefähigen Positionen bleiben bei Ihnen als Eigentümer – dafür können Sie sie in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen, die Zuführung zur Rücklage allerdings erst in dem Jahr, in dem die Gemeinschaft das Geld für eine Maßnahme verwendet.
Praxisrelevant ist außerdem: Maßgeblich für die Nebenkostenabrechnung mit dem Mieter sind die tatsächlichen Kosten aus der Jahresabrechnung der WEG, nicht die Vorauszahlungen aus dem Wirtschaftsplan. Weil die WEG-Jahresabrechnung oft erst spät im Folgejahr vorliegt, gerät die 12-Monats-Frist gegenüber dem Mieter schnell unter Druck – planen Sie hier mit Vorlauf.
Welcher Verteilerschlüssel gilt gegenüber dem Mieter?
Innerhalb der Gemeinschaft trägt jeder Eigentümer die Kosten nach seinem Miteigentumsanteil, solange nichts anderes vereinbart oder beschlossen ist. Für einzelne Kosten oder bestimmte Kostenarten können die Eigentümer eine abweichende Verteilung beschließen (§16 Abs. 2 WEG).
Dieser Maßstab wirkt in das Mietverhältnis hinein: Ist eine Eigentumswohnung vermietet und im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, werden die Betriebskosten nach dem Maßstab umgelegt, der jeweils zwischen den Wohnungseigentümern gilt (§556a Abs. 3 BGB). Nur wenn dieser Maßstab billigem Ermessen widerspricht, ist nach Wohnfläche umzulegen.
Für Ihre Abrechnung heißt das: Prüfen Sie zuerst den Mietvertrag. Nennt er einen eigenen Schlüssel, etwa die Wohnfläche, rechnen Sie die Positionen der WEG-Abrechnung darauf um. Schweigt er, übernehmen Sie für die umlagefähigen Positionen die Beträge, die die Jahresabrechnung Ihrer Einheit zuweist. Ändert die Gemeinschaft ihren Schlüssel, ändert sich damit auch die Umlage auf den Mieter.
Die Jahresabrechnung prüfen
Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres legt der Verwalter die Jahresabrechnung vor. Beschlossen wird dabei nur die Differenz zwischen den geleisteten Vorschüssen und den tatsächlichen Kosten – die Nachschüsse beziehungsweise die Anpassung der Vorschüsse.
Prüfen Sie mindestens diese Punkte:
- Stimmt der angewandte Verteilerschlüssel mit Teilungserklärung und Beschlusslage überein?
- Sind Ausgaben der Erhaltungsrücklage getrennt und nachvollziehbar ausgewiesen?
- Passen die Heizkosten zur Abrechnung des Messdienstleisters?
- Sind Kosten enthalten, die dem Sondereigentum einzelner Einheiten zuzuordnen wären?
- Ist der Stand der Erhaltungsrücklage plausibel fortgeschrieben?
Vom Hausgeld zur Nebenkostenabrechnung
Der praktische Kern besteht darin, aus der WEG-Jahresabrechnung die umlagefähigen Positionen herauszulösen und mit dem eigenen Verteilerschlüssel auf den Mieter herunterzurechnen. Wer das per Tabellenkalkulation macht, wiederholt diese Arbeit jedes Jahr und riskiert Übertragungsfehler.
In ImmoApp, der Software für die WEG-Verwaltung, hinterlegen Sie Ihre Einheit mit dem Hausgeld und markieren die Positionen der WEG-Abrechnung einmalig als umlagefähig oder nicht umlagefähig. Die Nebenkostenabrechnung für den Mieter entsteht daraus automatisch – und die nicht umlagefähigen Anteile stehen sauber getrennt für die Steuererklärung bereit.
Häufige Fragen
Darf ich die Zuführung zur Erhaltungsrücklage auf den Mieter umlegen?
Nein. Die Rücklage dient künftigen Instandsetzungen des Gemeinschaftseigentums und ist keine Betriebskostenposition. Sie zählt aber steuerlich – als Werbungskosten allerdings erst in dem Jahr, in dem die Rücklage tatsächlich für eine Maßnahme verwendet wird.
Was tun, wenn die WEG-Jahresabrechnung zu spät kommt?
Die 12-Monats-Frist gegenüber Ihrem Mieter läuft unabhängig davon weiter. Fordern Sie die Abrechnung frühzeitig beim Verwalter an und rechnen Sie notfalls mit belastbaren Zwischenwerten ab – eine verspätete Abrechnung kostet Sie den Anspruch auf Nachzahlung.
Kann ich als Vermieter gegen einen Beschluss der WEG vorgehen?
Ja, per Anfechtungsklage – allerdings innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung, mit Begründung innerhalb von zwei Monaten. Nach Ablauf dieser Fristen wird auch ein fehlerhafter Beschluss bestandskräftig.
Wer haftet, wenn ein Eigentümer sein Hausgeld nicht zahlt?
Die Gemeinschaft trägt den Ausfall zunächst gemeinsam, da laufende Kosten weiter bezahlt werden müssen. Der Verwalter ist verpflichtet, Rückstände zeitnah geltend zu machen; im Zweifel entscheidet die Versammlung über das weitere Vorgehen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Hinweis: Der Ratgeber „Hausgeld und Wirtschaftsplan – was Eigentümer wissen müssen“ gibt den Stand vom 19. Oktober 2026 wieder, dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
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